Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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daß der Zutritt einigen von ihnen bezeichneten Zuhörern gestaltet werde, deren Zahl der Vor- 
sitende des Gerichts für jeden nicht unter drei zu bestimmen hat. 
II. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichts während 
der Hauptverhandlung im Allgemeinen. 
Art. 230. 
Das Gesetz macht es dem Vorsitzenden des Gerschts zur Ehren= und Gewissenspflicht, 
alle seine Kräfte anzuwenden, damit das Hrrvortreten der Wahrheit befördert werde. 
Er ist berechtigt, den Angeklagten schon vor der Haupwerhandlung zu vernehmen. 
Er mus alles beseitigen, was die Hauptverhandlung in die Länge ziehen könnte, ohne 
eine Frößere Sicherheit in den Ergebnissen zu gewähren. 
Liegen gegen denselben Angeklagten mehrere Verbrechen vor, oder sind bei demselben 
Verbrechen mehrere Angeklagte betheiligt, so hat er von Amtswegen oder auch auf Antrag 
deß Staaksanwaltsoder der Betheiligten zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Haupt- 
verhandlungen zu treunen oder zu verbinden sind. 
Art. 231. 
Dem Vorsigenden liegt die Erhaltung der Ordnung und Ruhe in dem Gerichtssaal ob. 
Zeichen des Belfalls und der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende hat bei eintre- 
tenden Störungen das Reche, zu ermahnen und cinzelne oder auch sämmtliche Zuhdrer aus 
dem Gerichtösaal entfernen zu lassen, ohne daß hieraus eine Nichtigkeit (Ar. 227) abgeleitet 
werden kann. 6 
Eshängt von seinem Ermessen ab, wenner den Wiedereintritt der Zuhdrerges ill 
Art. 232. 
Zwischenfragen über das Verfahren im Laufe einer Hauptverhandlung entscheidet das 
Gerscht sofork, ohne daß ein Recurs dagegen zulässig sst. 
Bei dem Ungehorsam der zur Haupierhandlung vorgeladenen Personen gilt das 
Art. 225 und 220 vorgeschriebene Verfahren. 
m. Beginn der Hauptverhandlung und Vernehmung des 
ngeklagten. 
Art. 233. 
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufder Sachedurch den Gerichtsschreiber. 
Der Angellagte erscheint ungefesseltz wenn er verhaftet ist, in Begleitung einer Wache. 
Die zur Beweisführung eiwa erforderlichen Gegenstände müssen zuvor in den Gerichts- 
saal gebracht worden sein.
	        
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