Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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benen Anklage freigesprochen, es bleibt jedoch dem Staatsanwalt die weitere Verfolgung der 
anderen That oder des anderen Perbrechens vorbehalien, und es ist auf seine desfallsigen 
Anträge das Gerignete zu verfügen. 
Stimmen jedoch der Staaksamwalt und der Angeklagte überein, daß die andere That 
oder das andere Verbrechen sofort abgeurtheilt werde, so hat sich das Gericht der Urtheilofäl- 
lung darüber alsbald zu unterziehen; es sei denn daß cs dafür hält, daß die Sachr nunmehr 
vor ein oihernpenhe * wocchenfals es dieselbe vor die Anklagekammer des Ap- 
pellationoͤgerichts 3 sses zu verweisen hat. 
Art. 256. 
Ergibt die Hauptverhandlung, das zu dem in dem Verweisungserkenntniß bezeichncten 
Verbrechen erschwerende Umstände hinzutreten, welche dasselbe zu einem ausgezeichneten Ver- 
brechen derselben Art machen, oder die Anwendung eincs höheren gesetzlichen Strafsatzes bei 
demselben Verbrechen rechtferligen, so hat das Gericht über das Perbrechen in dieser Beschaf- 
fenheit abzuurtheilen; es sei denn daß wegen der neuhervorgetretenen erschwerenden Veschaf- 
fenheit die Zurückweisung der Sache in die Voruntersuchung für angemessen crachtet wird, 
oder dieselbe, uls vor ein Geschwornengeeicht gehörig, vor die Anklagekammer des Appella- 
n-nsgerichts zu verweisen i 
Das Gericht hat ferner in folgenden Fällen über den Inhalt des Verweisungserkennt- 
nisses hinaus auf ein geringeres Verbrechen zu erkennen, 
4) wenn die Hauptverhandlung darlegt, daß einzelne Merkmale des in dem Verweisungs- 
erkenmniß bezeichneten Verbrechens wegfallen, die fragliche That aber im übrigen unter 
den Vegriff eines geringeren Verbrechens fällt; 
2) wenn das Verweisungserkenniniß auf ein ausgezeichnetes Verbrechen oder auf ein Ver- 
brechen mit erschwerenden Umständen, welche einen besonderen geseblichen Strafsatz be- 
gründen, gerichret war, die Hauptverhandlung aber nur ein einfaches oder mit dem er- 
schwerenden Umstand nicht versehenes Verbrechen derselben Art ergeben hat; 
3) wenn die Hauplverhandlung strafmindernde, nach dem Gesetz einen geringeren Straf- 
satz zur Folge habende Umstände ausweist, die in dem Verweisungoͤerkenntniß nicht be- 
rücksichigt waren; 
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4) wenn der 
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die Haupt- 
65) wenn der aeaen eines vollenderen Verbrechens beschuldige war und nur eines Ver- 
suchs, oder vorbereilender Handlungen, falls diese überhaupt strafbar sind, für schuldig 
crachtet werden kann; 
0) wenn dem Angeklagten Vorsatz zur Last gelegt wurde, aber nur eine Fahrlässsgkeit vorliegt. 
 
	        
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