Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 253 
In allen diesen Faͤllen hat das Gericht zu erkennen, auch wenn das Verbrechen sich als 
zu der Classe der Uebertretungen gehörig darstellt. 
Isteine Hauptverhandlung in Abwesenheir des Angeklagten abgehalten worden, und das 
Gericht hält die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht geeignet (Art.219), so erkenmt es, 
daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf sich beruhen soll. 
Art. 258. 
Ein gegen den Angeklagten auszusprechendes Strafurtheil muß angeben: 
4) welches Verbrechen der Angeklagte als Urheber, Theilnehmer oder Begünstiger began- 
gen hat, 
2) ob und mit welchen erschwerenden Umständen dies geschehen ist. 
3) die auf den Angeklagten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, 
4) die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird. 
Alles dies bei Strafe der Nichtigkeit. 
5) Sodamn istnoch die Entscheidung über etwa geltend gemachte Privatansprüche und über 
die Kosten anzufügen. 
Art. 259. 
Jedem Urtheil des Gerichts sind Gründe beizugeben, wolche kürzlich enthalten sollen: 
1) die Hauptpunkte der Anklage, 
2) das Ergebnig der in der Hauptverhandlung gegen und für den Angeklagten vorgeführ- 
ten Beweise 
) die hieraus für die Verurtheilung oder Freisprechung des Angeklagten gegzogenen Schluß- 
folgerungen, 
Das Gericht ist rücksichtlich der Strafart und Strafgröße nicht an die Anträge des 
Staatsanwalts (Art. 247) gebunden. 
Art. 260. 
)3 h -----.-.- .-.--- sum-v- 
«Das Gericht begibt sich zu diesem Veruf aus dem Verakhungszimmer in den Gerichts- 
saal zurück, der etwa abgeführt gewesene Angeklagte wird wieder vorgeführt, und der Vor- 
sitzende spricht das Urtheil mit den Gründen desselben nach Befinden unter Vorlesung der an- 
gewendeten Strafgesetze aus. Zugleich wird der Angeklagte, wenn er mit keinem Berhheidi- 
ger versehen ist, über das ihm zuständige Rechtomittel (Art. 317 f. belehrt. 
Ausnahmsweisekann beiumfänglichen Sachen die Verkündigung des Urtheils auf läng- 
stens acht Tage, unker soforliger Ansetzung des Eröffnungstags, verschoben werden, muß 
aber dann ebenfalls in öffentlicher Sitzung erfolgen.
	        
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