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res Einkommen während dieses Jahres durch den Tod vder inanderer Art gänz=
lich, so sind mit Ausnahme der Bestimmung des §. 13 lil. a nur die bis dahin
fällig gewordenen Terminsbetrage zu erheben.
Vierter Abschnitt.
Allgemeine und transitorische Bestimmungen.
1 0. 21.
Alle in Folge der Erlassung dieses provisorischen Gesetzes nöthig werdenden,
die Ausmittelung und Erhebung der Grund= und Besoldungssteuer betreffenden
Verhandlungen sind kostenfrei und als Officialarbeiten zu bewirken.
g. 22.
Gegen die in Folge der Erhebung dieses provisorischen Gesetzes zu bewirkende
amtliche Feststellung der Steuerpflicht findet kein Rechtsmittel statt.
5. 23.
Waͤhrend der Verhandlung uͤber eine Berichtigung der Steuersaͤtze darf
die Bezahlung der aufgelegten Steuer nicht unterlassen werden, wogegen jedoch
die Zuruͤckgewaͤhtung etwa zu viel bezahlter Steuern von Zeit des dagegen er-
hobenen Anspruchs ab zu erfolgen hat.
g. 24.
Die nach K. 5 dieses Gesetzes eintretende Grundsteuer, sowie die in §. 11
aufgeführte Besoldungssteuer kommt vom 1. Januar d. J. an zur Erhebung.
K. 25.
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, deren Fhbalt mit dem gegen-
wärtigen Gesetze nicht vereinbar ist, werden hiermit aufgehobe
ltuswüi unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beihdruchem Fürst-
lichen Insiegel.
Rudolstadt, den 2. Januar 1850.
(L. S.) Vrsedh Günther,
. z. S.
C0. knts Scheidt.
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