Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 255 
ein besonderes kurzes Prolokoll zu fertigen, welches das Resultat der Abstinmungen mit An- 
gabe der Stimmenzahl enthält. 
VIII. Zwischenvorfüälle, Vertagung und Einstellung der 
Hauptverhandlung. 
Art. 265.- 
Die Hauptverhandlung darf durch keine fremdartigen Geschäfte unterbrochen werden, 
und kann nach Ermessen des Gerichts auch an einem Sonntagoder Feiertagfortgesetzt werden. 
Zu nöthiger Erholung kann nach Vestimmung des Vorsitzenden eine kurze Unterbrechung 
stattfinden. 
Art. 266. 
Störungen der Verhandlung durch den Angeklagten sucht der Vorsitzende durch Ermah- 
nung desselben zu beseitigen. Im Wiederholungẽfall kann das Gericht erkennen, daß der An- 
geklagte aus der Sitzung ganz oder zeitweilig zu entfernen und die Verhandlung in seiner Ab- 
wesenheit fortzusetzen sei. Das gefaͤllte Endurthell wird ihm dann durche ein Mitglied des Ge- 
richts verkündigt. 
Haadder Angeklagte aber keinen WVertheidiger, so ist bei seiner Enlsernung sofort ein sol- 
cher zu bestellen, und wenn ein Vertheidiger nicht erlangt werden kann, die Hauplverhand= 
lung zu vertagen. 
Art. 267. 
Eine Vertagung der Hauptverhandlung tritt auch ein, wenn der Angeklagte dergestalt 
erkrankt, daß er derselben nicht mehr beiwohnen kann, und nicht selbst in deren Fortsetzung 
waͤhrend seiner Abwesenheit einwilligt. Willigt er ein, so ist ihm, falls er noch keinen Ver- 
theidiger hat, ein solcher zu bestellen, der jedoch noch immer im Interesse des Angeklagten die 
Vertagung verlangen kann. 
Art. 268. 
Ergibt die Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissemtlich falsch 
ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende auf Antrag des Staatsanwalts den Zeugen sofort 
verhaften lassen, und die Untersuchung wegen des falschen Zeugnisses vor den zuständigen Un- 
tersuchungsrichter verweisen. 
Art. 269. 
Pergehen und Uebertretungen, welche von irgend jemand während der Gerichtssitzung 
begangen werden, nicht aber Verbrechen im engeren Sinn, können mit Unterbrechung der 
Hauptverhandlung oder am Schluß derselben, nach Anhörung des Staatsanwalts, Verneh- 
mung des Thäters, und nach Befinden Abhörung von Zeugen oder Sachverständigen, von dem
	        
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