Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

256 1’855 0. 
versammelten Gericht sogleich abgeurtheilt werden. Es sind dagegen zwar die gewöhnlichen 
Rechtsmirtel zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. 
Ueber einen solchen Vorgang ist ein besonderes Protokoll nufzunehmen. 
Art. 270. 
Außer den Artt. 217 bis 224, 257, 260, 206, 2607 angeführten Fällen der Perta- 
gung einer Hauptverhandlung, kann nach Ermessen des Gerichts noch eine Vertagung ange- 
ordnet werden, wenn die Erhebung neuer Beweismittel erforderlich erscheint (Ark. 210), und 
wegen eines Zeugnisses, einer Urkunde, Verdacht der Fälschung während der Hauptverhand- 
lung hervorgetreten ist und weitere, nicht sofort zu beschaffende Ermittelungen für angemessen 
crachtet werden, ingleichen wegen Hindernissen bei dem Personal des Gerichts und wegen son- 
stiger zußzerer Hinvernisse, die nicht sofort beseitigt werden können, und eine zestwellige Auf- 
schiebung der Verhandlung nolhwendig oder zucckmäßig erscheinen lassen. 
Art 271. 
Die Einstellung einer Hauptverhandlung kann bei Verbrechen, welche nur auf Antrag 
eines Betheiligren untersucht und bestrast werden, von dem Bethefligten in gleicher Weise, wie 
rücksichtlich der Voruntersuchung Art. 97 geordnct ist, solange beantragt werden, als noch 
kein endliches Erkenntniß ertheilt ist. Diese Einstellung soll stets als ginzliche Zurücknahme 
des Amtrags auf Untersuchung gelten. 
Vei Verbrechen, welche der Staatsanwalt von Amtswegen zu verfolgen hat, findet keine 
Einstellung der Haupkberhandlung auf Antrag des Staatsanwalts statt. Nur wenn derselbe 
im Lauf der Hauptverhandlung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß ein schwereres Verbre- 
chen vorliegt, als Gegenstand seiner Anklage und des Verweisungserkennmisses ist, kann er, 
falls das Gericht hierzu seine-Genehmignng ertheilt, seine Anklage fallen lassen, Einstellung 
des Verfahrens verlangen, und weitere geeignete Anträge wegen Untersuchung des schwereren 
Verbrechens stellen. 
Dreizehntes Capitel. 
Von der Hauptverhandlung vor mr Geschwornengerlchten und 
deren Urtheil. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
rt. 272. 
Die Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten ist öffentlich, bei Strafeder Rich- 
tigkeit. Es findet jedoch die Arkt. 228 und 229 geordnete Ausnahme auch hier stan.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.