Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 267 
Art. 273. 
Der Präsldent des Gerichtshofs des Geschwornengerichts hat die in den Artt. 230, 
231 und 246 aufgczählten Rechte und Mlichten. 
" Art. 274. 
Der Gerichtshof enkscheidet, wie Art. 232 angegeben ist, und bei dem Ungehorsam der 
Geschwornen nach der Vorschrift des Art. 34. 
Ul. Bildung der Geschwornenbank. 
Art. 275. 
Die Hauptverhandlung beginnt, nachdem der Angeklagte, wie Art. 233 vorgeschrieben, 
eingeführt und die elwaigen VBeweisstücke in den Gerichtssaal gebracht worden sind, mit dem 
Aufruf der Sache, ingleichen der sechsunddreißig Hauptgeschwornen (Art. 32) durch den 
EGerichtsschreiber. 
Sind weniger als dreißig Hauptgeschworne erschienen, so sind aus den zwölf Ergän- 
zungsgeschwornen (Ark. 30) soviel durch den Präsidenten des Gerichtshofs auszuloofen, als 
zur Ergänzung der Zahl von dreigig Hauptheschwornen erforderlich sind, und zum sofortigen 
Erscheinen zu veranlassen. 
Reichen die Erginzungsgeschwornen zu dieser Ergänzung nicht zu, so hat der Präsident 
andere, an dem Ort des Geschwornengerichts oder in dessen Nähebesindliche Personen, welche 
auf der Jahresliste der Geschwornen stehen (Art. 29), sofort beizuziehen, bis die Zahl von 
dreißig Hauptgeschwornen erfüllt ist. Die Strafen des Ungehorsams in dem Art. 34 finden 
auf diese Versonen keine Anwendung. 
Art. 276. 
Der Präsi dent richtet hierauf an den Staatsanwalt, den Angeklagten und an die Ge- 
schwornen die Frage, ob bei einem der Geschwornen ein Grund vorliege, der ihn nach Art. 
24 für die vorliegende Sache unfähig mache. 
Ueber die vorgebrachten Gründe der Unfähigkeit entscheidet der Gerichtshof, und eine 
etwa erforderliche Erginzung der Geschwornen wird, wie Ark. 275 bestimm ist, bewirkt. 
Art. 277. 
Die Namen der hiernach schließlich festgestellten wenigstens dreisig Geschwornen wer- 
den auf einzelne Papierslreifen geschrieben, in eine Urne gethan, und davon soviel Namen ein- 
zeln von dem Präsidenken des Gerichtshofs herausgegogen und von ihm verlesen, bis die Ge- 
schwornenbank (Art. 279) gebildet ist. Alles bei Strafe der Richtigkeit. 
Art. 276 
Vei dieser Auoͤloosung haben der Staaksanwalt und der Angeklagte das Recht, eine be- 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XI. 35
	        
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