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stimmte Zahl von Geschwornen ohne Augabe von Gründen abzulehnen. Je nachdem sechs
unddreißig, vierunddreißig, zweiunddreißig oder dreißig Geschworne vorhanden sind, hat jeder
Theil das Recht, zwlf, eilf, zehn oder neun Geschworne abzulehnen. Bek fünfunddrelßig,
drefunddreißig und esnunddreißig Geschwornen hat der Angeklagte das Recht, einen Geschwor-
nen mehr abzulehnen, als der Staatsanwalt.
Das Recht der Ablehnung muß nach Verlesung des Namens des Ausgeloosten, bevor
ein fernerer Name aus der Urne gezogen ist, durch die Bemerkung „abgelehnt“ ausgeübt
werden. ,
WirdeinGeschwontkrvoubeimehelleIIabgelehnt,sogilteralghlosvondkm
Staatsanwalt abgelehnt.
Privatbrtheiligte, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, lehnen gemein-
schaftlich mit dem Staatsanwalt, Mitangeklagte gemeinschaftlich miteinander ab, ohne daß
die Zahl der Ablehnungen vermehrt werden darf.
Die gemeinschaftliche Ablehnung geschieht nach Uebereinkommen; außerdem entscheidet
daß Loos, in welcher Reihenfolge die gemeinschafrlich Betheiligten abwechseln. Der von
einem derfelben Abgelehnte gilt auch rücksichtlich der anderen Betheiligten für abgelehnt.
Wird eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten geführt (Art. 219), so
hat an dessen Stelle sein Vertheidiger das Recht ver Ablehnung.
Sobald die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschwornen ausgezogen und verlesen
sind, ist die Geschwomenbank durch diese zwolf gchint, vor wolcher die Hauptverhandlung
der einzelnen vorliegenden Sache vorzunehmen ist.
Die zwölf Geschwornen nehmen in der Nershenfolge, iu der ihre Namen aus der Ume
gezogen wurden, ihre Plätze ein.
Alle anderen, unfähigen, abgelehnten und nicht ausgeloosten Geschwornen werden von
vem Präsidenten entlassen, nach Befinden mit der Bemerkung, daß und zu welcher Zekt sie
sich zum Zweck der Bildung ver Geschwomenbank in einer anderen Sache wieder einzu-
finden haben.
Art. 280.
Nimmt eine Hauptverhandlung voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch,
so sind statt zwölf Geschwornen, deren vierzehn auszuloosen, von woelchen die ersten zwölf
Hauptgeschwome und die letzten zwel Ersahgeschwome sind. Das Recht der Ablehnung
vermindert sich in diesem Fall verhältnißmäßig.
Die beiben Ersatzgeschwornen treten nach der Reihe ihrer Ausloosung an die Stelle
von Hauptgeschwornen, welche eiwa verhindert werden, der Hauptverhandlung fortwaͤhrend