Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 250 
beizuwohnen. Für diesen Fall müssen sie selbst aber, bei Strafe der Nichtigkeit, der ganzen 
Hauptwerhandlung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. 
UI. Vereidung der Geschwornen, Beweisverfahren und Aus- 
führungen der Parteien. 
. 281. 
Nach der Bildung der Geschwomenbank erfolgt die Befragung und Ermahnung des 
Angeklagten und seines Vertheidigers in der Art. 234 vorgeschriebenen Welsse. 
Sodann werden die Geschwornen bei Strafe der Nichtigkeit von dem Prästdenten des 
Gerichtshofs vereddet. 
Zu dirsem Behuf hält der Präsident an die Geschwornen, welche sich von ihren Sitzen 
erheben, folgende Anrede: 
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, die Belaslungs, und Emlastungs- 
gründe, welche gegen und für den Angeklagten N.N. vorgebracht werden, milt der gewissen- 
haftesten Aufmerksamkelt zu prüfen, weder das Interesse des Angeklagten noch das der 
bürgerlichen Gesellschaft, welche ihn anklagt, zu verrathen, mit Niemand außer mit 
Ihren Mitgeschwornen über den zu ertheilenden Ausspruch Rücksprache zu nehmen, nicht 
zu hören auf die Stimme des Hasses oder der Boöheit, noch auf die der Furcht oder der 
Zuneigung, und sich zu entscheiden nach den Belastungsgründen und den Vertheidigungs- 
mitteln, und nach Ihrer vollen suneren Uleberzeugung, wie Sie es vor Gott und Ihrem 
Gewissen verantworten können. 
Jeder Geschworne wird einzeln von dem Prälldenten aufgerufen, hebt die rechte Hand 
einpor, und antwortet: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe! 
Inwlefern nach besonveren Religlonsgrundsägen andere Versicherungen einem Eid 
hleichstehen, ist nach den darüber bestehenden gesetlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
Art. 282. 
Hierauf werden die Anklageschrift, dus Vemveisung erkenntniß und die etwasgen Nach- 
träge der Anklageschrift verlesen; der Präsident wiederholt nach Befinden deren wesent- 
lichen Inhalt. 
Die Zeugen und Sachverständigen werden austewiin, und vorläufig wiever entlassen. 
Gegen Ungehorsame kann Strafe erkannt werden (Art. 223). 
Der Angeklagte wird vernommen, und die Bewessmittel werden vorgeführt. 
Alles nach den Artt. 234 bie 2460 gegebenen Vorschriften.
	        
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