Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

260 1850. 
Art. W3. 
Das in dem Art. 241 den Mitgliebern des Gerichts eingeraͤumte Recht der unmittel- 
baren Fragstellung steht auch den Geschwornen, mit Einschluß der Ersahgeschwornen, zu. 
Bel Abhdrung von Sachverständigen hat der Präsident, sofern wissenschaftliche oder 
technische Folgerungen in Frage sind, die Geschwomen zur Vorbringung aller Zweffel zu 
veranlassen, welche die Angaben der Sachverständigen in Ihnen erregt oder nicht gelöst ha- 
ben, damit eine Aufflärung durch die Sachverständigen noch erlangt werden könne. 
Die Geschwornen können den Präsidenten zur Vornahme von Handlungen auffordern, 
welche geeignet erscheinen, Aufklärung über Puncte herbeizuführen, die für die Beurtheilung 
der Sache von Erheblichkeit sind. 
Nach beendigtem Bewelsverfahren werden der Staatsanwalt, der Vertheiger und der 
Angeklagte in der Artt. 247 bis 249 angegebenen Reihenfolge gehört. 
Ihre Ausführungen haben sich hier nur auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, so- 
wett sie dem Ausspruch der Geschwornen zu unterslellen sind, zu erstrecken. Ausführungen 
über die Ergebnisse der Hauplverhandlung, soweit sice zur Entscheidung des Gerichtshofs 
ausstehen, sind rinem späteren Zeitpunct vorbehalten (Art. 298). 
IV. Vortrag des senten und Fragstellung an die 
Geschwornen. 
Art. 285. 
Nachdem der Präsident die Verhandlungen geschlossen, gibt er eine Darstellung der 
wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung. Er führt in möglichst einfacher und ge- 
drängter Zusanmenstellung die für und wiber den Angeklagten streitenden Beweise auf, 
und macht auf gesebliche Vorschriften aufmerksam, welche bei Beurtheilung ver Thatfrage 
etwa in Betracht kommen; ohne Entwickelung von Ansichten über den vorliegenden Fall. 
Von diesem Zeitpunct an bis zur Eröffnung des Anspruchs der Geschwornen (Art. 296) 
soll die Sitzung nicht unterbrochen werden. 
Art. W6. 
Sodann werden die an die Geschwomen zu richtenden Fragen durch den Präsidenten 
bestimmt. Sie müssen schriftlich vorgelegt werden, sind von dem Präsidenten zu unter- 
schreiben und von demselben zu verlesen, bei Strafe der Nichtigkest. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können Ginwendungen gegen die Fragpelung 
vorbringen, und der Gerichtshof entscheidet darüber. Wird die Fragslellung abgeändert, 
so sind die geͤnderten Fragen nochmals, bei su der Michtigkeit, vorzulesen.
	        
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