Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

262 1850. 
Obmann. Bei dieser Wahl entscheidet einfache Stimmenmhrheit, und brei Stimmengleich- 
heit das Loos. 6 
Der Obmannhat vorder Berathung den Geschwornen folgende Instruction vorzulesen: 
Das Gesetz fordert von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Gründe, durch welche 
sie sich uberzeugt haben. Es schreibt ihnen keine Regeln vor, von welchen sie die Voll- 
ständigkeit eines Beweises abhängig machen sollen. Es schreibt ihnen aber vor, mit Ge- 
wissenhaftigkeit und Sorgfalt zu prüfen, welchen Eindruck die wider den Angeklagten vor- 
gebrachten Beweise, und die Gründe seiner Vertheidigung auf ihre Urtheilökraft gemacht 
aben. « 
Das Gesetz sagt ihnen nicht: ihr müsset jede Thatsache für wahr halten, die von vieser 
oder jener Zahl von Zeugen bekuider wüd. Es sagt ihnen eben so wenig: ihr dürft nicht 
einen Beweis als hinreichend geführt ansehen, der nicht auf diesen oder jenen Urkunden, 
auf so und so viel Zeugen oder Anzeigen beruht. Es richtet an sie die einzige Frage: 
seid ihr durch die vorgelegten Beweise vollkommen überzeugt, daß der Angeklagte des 
Verbrechens, welches man ihm zur Last legt, schuldig sei oder nicht. 
Der Obmann hat ferner den Geschwornen noch die folgenden Artt. 291, 292, 293 
vorzulesen. 
Die Instruction und die lehtgedachten Artikel sollen in dem Verathungszimmer der 
Geschwormen in mehreren Eremplaren angeschlagen sein. 
Art. 200. 
Das Verathungszimmer wird nach Anordnung des Präsidenten bewacht. 
Kein Geschworner darf dasselbe ohne schriftliche Erlaubniß des Präsidenten verlassen. 
Im Ueberlretungsfall erkennt der Gerichtöhof auf eine Geldbuße bis zu funfzig Thalern, 
ohne daß ein Rechtsmittel vagegen zulässig ist. Kann cin Geschworner der Berathung nicht 
bis zu Ende beiwohnen, so läßt ihn der Präsident auf erhaltene Anzeige durch einen Ersah- 
geschwornen (Art. 280) ersehen. 
Niemand außer den Geschornen darf das Verathungözimmer betreten bei vierundzwan- 
zigstündiger Gefängnißstrafe, welche der Gerichtshof erkennt, mit Ausschluß aller Rechts- 
mittel. Nur dvem Präsidenten ist auf schrifiliches Erfordern des Obmanns der Zutritt ge- 
stattet, um den Geschwornen über den Sinn und die Bedeutung der ihnen gestellten Fragen 
Aufklärung zu geben. Zur Abstimmung der Geschwornen darf aber bei Strafe der Nich- 
tigkelt nicht cher geschritten werden, als bis der Praͤsident das Zimmer wieder verlassen hat. 
Ait. 201. 
Die Geschwornen flimmen nach gehaltener Berathung ũber jede Frage muͤndlich mit 
da oder Nein ab.
	        
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