1850. ess
Der Obmann hat bei jeder Frage jeden Geschwornen einzeln nach seiner Abstimmung
zu fragen. Er zaͤhlt unter Mitwirkung eines zweiten Geschwornen die Stinimen, und schreibt
neben jede Frage, se nachdem sie durch die Mehrheit der Grschwornen beantwortct ist, Ja
oder Nein, mit Angabe des Stimmenverhältnisses.
Den Geschwornen ist gestaktet, eine Frage theilweise zu bejahen oder zu vernelnen; der
Obmann hat dieses gleschfalls nirderzuschreiben.
Auch können die Geschwomen, wenn sie glauben, daß einzelne in der Frage enthaltene
Umsäinde sich ganz anders verhalten, statt bloßer Verneinung der Frage, dieselbe unter Bei-
fügung der sich anders verhaltenden Umstände bejahen. Ihre Antwort ist dann: Ja, aber
mit diesen oder jenen Umständen.
Ark. 292.
Zur Schuldigerklärung oder Bejahung erschwererder Umstände wird eine Mehrheit
von zwei Drittheilen der zwölf Geschwornen erfordert. Ist aber die Frage, ob ein straf-
mildernder oder strafminderuder Umstand, oder ein die Strafbarke#t ausschließender Umstand
vorhanden sek, so soll die einfache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die dem An-
geklagten günsligere Meinung den Ausschlag geben.
Die Geschwomen können bei einrr ihnen vorgelegten Frage, die Frage über die That
an sich, und darüber, ob diese That von der Eigenschaft sei, welche das in Frage sichende
Gesetz zu dem Begriff des Verbrecheus erfordert, trennen, und wenn sie die Frage über die
That an sich bejahen, die andere Frage durch einfache Stimmenmehrhe#t dem Gerichtshof
zur Entscheidung überlassen. Die Geschwornen haben in diesem Fall das, was sie bejahen,
bestimmt anzugeben, und das, was sie dem Gerichtshof zur Entscheidung überlassen, mit der
Bemerkung zu bezeichnen, daß ihnen unbekannt sel, ob der Angeklagte rücksichtlich desselben
schulvig sei oder nicht.
VI. Ausspruch der Geschwornen.
Art. 203.
Nach beendigter Abstimmung nehmen die Eeschwommn ihre Plätze in dem Gerichtösaal
wieder ein.
Der Präsident fragt nach dem Ergebniß ihrer Berathung.
Der Obmann der Geschwornen erhebt sich, legt die Hand auf das Herz und spricht:
Auf meine Ehre und mein ewisen, vor Gott und vor den Menschen, der Ausspruch
der Geschwornen ist u. j
Er verllest hierbei die den crthwema gestellten Fragen nach der Reihe, und fügt