Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Wegen des Worbehalts aana c0 Ansprache, der — des Angeklagten 
aus der Haft, und der Bes as Art. 254 verordntt ist. 
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VII. Weiteres Verfahren und Urtheil des Gerichtsbofs. 
Art. 208. 
Ist der Angeklagte durch die Geschwornen für schuldig befunden worden, so erhält 
zunächst der Staatsanwalt, sodann der Privatbetheiligte, der Vertheddiher und ver Angeklagte 
das Wortz alles wie Artt. 247— 240 bestimmt ist. 
Der Staatsanwalt hat seine weiteren Anträge an den Gerichtshof insbesondere wegen 
der zu erkennenden Strafe und ihres Maßes zu stellen. 
Die Ausführungen allerseits haben hier von demijenigen abzusehen, was bereits durch 
die Aussprüche der Geschwornen festgestellt ist, und sich nur mit demjenigen zu beschäftigen, 
was noch zur Entscheidung des Ociciehn aussteht (Art. 28). 
rt. 209. 
Hierauf zieht sich der nmnsichuher zur Sallung selnes Urtheils in sein Berathungs- 
Ammmer zurück. 
Der Angeklagte wird nach Ermessen des Vrͤsidenten abgefuͤhrt. 
Der Gerichtshof faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheil, wobei die weiteren Re- 
geln in Art. 253 zur Anwendung zu bringen sind. 
Art. 300. 
Der Gerichtshof spricht den Angeklagten von der Anklage frei in den Fällen, wesch 
in dem ersten Sad des Art. 254 und in dem Art. 255 gedacht find, unter den dafelbst be- 
merkten Einschränkungen; ferner gecigneten Falls, wenn bie Geschworen eine ihnen vorge- 
lecte Frage, wie Art. 292 erwähnt, getrennt haben, oder wenn in Folge von Umständen, über 
welche kein Ausspruch der Geschwornen erfordert wurde, und welche actenmäßig sind, die 
Strafbarkeit des Verbrechens sich als gänzlich beseitigt annehmen laßt. 
Wegen Vorbehalts privatrechtlicher Ansprüche, der Emlassung des Angeklagten aus 
der Haft und der Beseiligung nochmaliger Anklage gilt die Verordnung in Art. 254. 
Art. 301. 
In anderen Fällen spricht der Gerichtshof auf den Grund ver Aussprüche der Geschwor- 
nen, innerhalb der Gränzen und mit den Befugnissen, welche Art. 250 und 250 aufstellen, 
ohne an die Anträge deß Staatsanwals wegen der Strafart und Strafgrße gehunden zu 
sein, ein Strafurtheil gegen den Angeklagten nach freler, gewissenhafter Prüfung der für 
oder gegen den Angeklagten streitenden Momente, in Gemäßheklt der Strafgesetze. 
Fürftl. Schw. O#dolst. Gesessamml. XI. 36
	        
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