266 1850.
Das Urtheil muß enthalten vie Fragen und Aussprüche der Geschwomen, die Bezeich
nung der ang strafgeset gen und die zuerkannte Strafe; bei Strafe.
der Nichtigkeit.
Außerdem hat das Urtheil noch über die etwa dem Strafverfahren angeschlossenen
Privatansprüche und über die Kosten zu entscheiden.
Art. 302.
Die Verkündigung des Urtheils geschieht durch den Präsidenten, nachdem sich der Ge-
richthof wieder in den Gerichtssaal zurückverfügt hat und der Angeklagte wieder vorgefuͤhrt
worden ist.
Art. 303. ·
Jedes Urtheil muß binnen acht Tagen in einer besonderen Ausfertigung zu den Acten
gebracht und von saͤmmtlichen Mitgliedern des Gerichtoͤhofs unterzeichnet werden.
VIII. Früübrang, Zwischenvorfälle, Vertagung und
usel, des Verfahrens.
à
rt. 304.
Ueber die Protocollführung bei der en erhenen vor den Geschwomengerrschten
gelten die Vorschriften in den Arkt. 262 und 263 mit dem Zusah, daß das Protoroll auch
dle Namen der Geschwornen, die Vorgänge bei Blldung der Geschwornenbankt, die Vereldung
der Geschwornen, die Fragstellung an vieselben und die Aussprüche derselben enwähnen soll;
und mit der Einschränkung, daß der Inhalt der Vermehmungen des Angeklagten, der Zeugen
und Sachverständigen nicht aufgenommen zu werden braucht. Der Inhalt neuer, in der
Voruntersuchung noch nicht vorgekommenener Beweise, ingleichen Abweschungen des Ange-
llagten, der Zeugen und Sachverständigen von ihren in der Vommtersuchung erstatteten Aus-
sagen sind auf Anordnung des Präsi denten von Amitwegen oder auf Antrag eines Bethel-
ligten in das Protocoll aufzunehmen.
Auch über die Berathung des Gerichtöhofs ist ein kurzes Protocoll, wie Art. 264 be-
flimmt, aufzunehmen.
Art. 305.
Die DVerordnungen in Art. 265 —271 über Zwischenvorfälle, Vertagung und Ein-
stellung der Hauptverhandlung vor den Kreksgerlchten finden auch bei den Geschwornenge-
richten Anwendung.
Im Fall des An..260 entscheibet der Gercchthof ohne die Geschwornen.