Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Vierzehntes Capitel. 
Von Rechtsmitteln gegen Endurtheile. 
l. Nichtigkeitsgründe bei Endurthellen der Kreisgerichte und 
Geschwornengerichte. 
Art. 306. 
Cndurtheile, welche von einem Kreiögericht oder dem Gerichtshof eines Geschwornen- 
gerichis gefällr sind, sollen mur dann wegen Nichtigkeit angefochten werden können: 
1. wenn das urtheilende Kreisgericht, oder bri dem Geschwornengericht der Gerichtshof 
oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war. 
2. wenn der Art. 208. Nr. 2 gedachte Fall vorliegk, und nicht schon vurch eine frühere 
Entscheidung des Oberapvellationsgerichts beseiligt ist (An. 212). 
3. wenn in der Haupwerhandlung vor dem Krelögericht oder vor dem Geschwomenge- 
rucht, Ingleichen bei der Fällung des Endurtheils gegen gesehliche Vorschriften gefehlt 
wurde, bei welchen die Strafe der Nichtigkeit ausdrücklich durch das Gesetz angedroht 
ist. Diese Nichtigkeit soll jedoch nicht geltend gemacht werden können, wenn der An- 
geklagte bei dem Geschwornengericht nach Art. 297 freigesprochen wurde. 
4. wenn dem Angeklagten oder dem Staatsanwalt beider Hauptverhaudlung, ungeachtet 
eines an das Gericht gestellten ausdrücklichen Antrags, Befugnisse oder Prozehhand= 
.lungen gesetzwidrig beschränkt oder versagt wurden, welche als Müttel der Vertheidi- 
gung oder der erlaubten Strafverfolgung anzusehen sind. 
5. wenm die in Frage stehende That aus vem Grund, weil kein einschlagendes Strafge- 
set vorhanden sel, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein solches Geset 
wothanden ist, odern wenn su e umgckehrt f für ein Verbrechen gehalten wurde, während 
demist; vorausgesetzt, daß das Oberappellations= 
gericht nicht schon hirrüber früher enschieden hat (Art. 212). Diese Nichrigkeit kann 
nicht geltend gemacht werden, weil wegen unrichtiger Beurtheilung thatsächlicher PVer- 
hältnisse Straflosigkeit oder Strafbarkeit angenommen worden seiz insbesondere nicht 
in dem Fall einer Freisprechung des Angeklagten bel dem Geschwomengericht nach 
Art. 297. 
6. wenn die That vurch unrichtige Gesetzesaußlegung einem falschen Strafgeseh unter- 
zogen worden ist, ebenfalls vorausgesetzt, daß vas Oberappellatsonögericht hierüber 
nscht schon früher erkanm hat. Diese Nichtigkeit soll aber dann ulcht berückfichtigt 
werden, wenn das Strafgesetz, dem die That nach richiiger Auslegung zu unterstellen 
#t,, zu kelner anderen Strafe führen würde, als erkannt worden ist. 
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