Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 269 
Die Entscheshung über die gesuchte Resiltukion ist dem über die Alchtigkeltsbeschwerde 
erkennenden Oberappellationögericht zu überlassen. 6 
Art. 309. 
Die Nichtihkeltöbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
War jevoch der Angeklagte verhaftet und ist er durch das angefochtene Urtheil freige- 
sprochen, so soll seine Emlassung au5 der Haft in Folge einer von dem Oberstaatsanwalt 
eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde nur dam aupgeschoben sein, wenn der letztere sofort 
bei Befanmmachung des Urthrils dir Fortsehzung der Haft brantragt und zuglesch die Nich- 
tigkeitöbeschwerde wenigstens vorläufig angrzeigt hat, und sodann noch innerhalb der Noth- 
frist ordnungsmaßig eingewendet hat. 
Art. 310. 
Die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Appellatsonögericht, wenn sie von 
dem Oberstaatsanwalt eingelegt wurde, dem Angeflagten, und wenn sie von dem letzteren 
ergriffen wurde, dem Oberstaatsanwalt sofort schriftlich mitzutheilen. 
Der Beschwerdeführer kann noch innerhalb zehn Tagen, von Ablauf der ersten Noth- 
frist an, eine Ausführung übergeben, von welcher ein Duplicat beifügen muß. Die Frist 
kann auf Antrag den Umständen nach vom Gericht einmal verlängert werden. Diese Aus- 
führung ist gleichfalls dem Gegner mitzutheilen, welcher dabei zu bedruten ist, daß ihm die 
Beibringung einer Gegenausführung binnen zehn Tagen freistehe. 
Der Oberstaatsanwalt hat sodann an den Generalstaatsanwalt zu berichten, damit 
dieser die westere Verhandlung übermimmt, und das Appellatsonsgericht sendet die Acten 
an das Oberappellationsgericht zur Erledigung des Rechtsmittels ein. 
Art. 311. 
Das Oberappellationsgericht kann die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn sie versäumt, oder 
nicht gehdrig oder ohne einen gesetzlichen Nichugkeitsgrund (Art. 300) eingewendet, oder der 
Nichrigkeitsgrund bereits durch eine frühere Entscheidung besritigt ist (Artt. 300 —308), 
sofort verwerfen. Außerdem beraumt es einen Gerichtstag zur Verhandlung der Sache 
an, und ladet hierzu den Beschwerdeführer und seinen Gegner dergestalt, daß die Ladung 
wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstag behändige wird. 
Der Angeklagte wird nie persönlich geladen, sondern an dessen Stelle sein Vertheidiger, 
und falls cr feinen haben sollte, wird er zum Erscheinen durch einen Vertheidiger geladen, 
der ihm nöthigenfalls durch das Appellationögericht von Amtswegen zu bestellen st. 
Für die Staatsanwaltschaft wird der Generalstaatsanwalt gelaben. 
Die Ladung an den Veschwerdefuhrer und an dessen Gegner t mit vem n Prajudlz zu 
versehen, daß i htersch hto des g Sache entschieden werde. 
 
	        
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