Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Bis zu dlesem Augenblick steht es jedem Appellanten frel, sein Rechtsmittel ganz oder 
theilweise wieder fallen zu lassen; er hat dann die vadurchverursachten Kosten zu übernehmen. 
Wird das Hauptrechtämitel fallen gelassen, so soll sich vie Nebenappellation eines Pri- 
vatbetheiligten von selbst mit erledigen und die Sache rücksichtlich seiner so angesehen wer- 
ven, als wenn er keine Nebenappellation hätte eimwenden können (Art. 319). 
Art. 329. 
Das Appellationögericht beschließt nach Stimmenmehrheit unter Beobachtung der 
näheren Verordnungen in Art. 
Es erkennt, soweit die Sache wegen Nichtigkeitsgründen an vasselbe gelangt ist, nach 
Analogte der Art. 313 gegebenen Vorschriften, oder auch geeigneten Falls abändernd in 
der Sache selbst. Bei einer Appellation aus anderen Gründen entscheidet es überhaupt an 
der Stelle und mit den Befugnissen des Kreiögerichts (Artt. 254 f.), welches das vorige Ur. 
theil gefällt hat. Es kunn auch nur, wenn der Staatsamwalt appellirt hat, ein dem Ange- 
klagten nachtheiligeres Urtheil fällen, nicht aber, wenn der Staatsanwalt blos als Gegner 
einer von dem Angeklagten eingewendeten Appellation aufgetreten sst. 
Art. 330. 
Das Urtheil des Appellationsgerlchts ist, nachvem sich lehteres in den Gerichtssaal zu 
rückbegeben hat, mündlich mit den Entscherdungsgründen zu verkündigen. Ist der Ange- 
klagte oder ein Vertheidiger desselben nicht anwesend, so ist noch eine besondere Bekannt- 
machung an denselben zu verfügen. 
Eine schriftliche Abfassung des Urtheils muß noch, wie Art. 261 geordnet ist, zu den 
Acien kommen. 
Art. 331. 
Führung eines Protocolls über die Verhandlung vor dem Appellationsgericht und 
dessen Beschlußfassung ist, wie Artt. 202— 204 bestimmt sst, erforderlich. 
IV. Nichtigkeltsbeschwerde gegen Urtheile des Appellationsgerichts. 
" Ark. 332. " 
Gegen Urtheile, welche das Appellationsgericht in der Appellationsinstanz gesprochen 
hat, findet kein weiteres Rechtsmittel als bit Nichugkeitbbeschwerde an das Oberappellations- 
gericht statt, und zwar nur in folgenden Fällen 
1. wenn die Appellation aus Nichtigkeitsgründen eingewendet worden war, von dem Ap- 
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