Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

276 1855 0. 
pellationsgericht nicht auf Nichtigkeit erkannt wurde, und num die Nichtigkeitsbe- 
schwerde wegen der nemlschen Gründe von derselben Partei wiederholt wird, 
2. wenn das Appellationsgericht auf Nichtigkeit erkannt hat, und nun der Gegner wegen 
bleser Emscheidung eine Beschwerde einwendet, 
3. wegen neuer Nichuskeiten, die erst in der Appellationsinstanz begangen wurden. 
Art. 333. 
Bel dieser Nichtigkeitsbeschwerde gelten dieselben Vorschriften, welche bei Nichtigkeits- 
beschwerden gegen die Urtheile ver Geschwornengerichte gegeben sind (Art. 307—310). 
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet erachtet, so ist zu 1 des vorigen Artifels 
nach Analogie der Art. 313 gedachten Entscheidungen, zu 2, wenn blos der fragliche Nich- 
ti#gkeitsgrund Gegenstand der Appellation war, auf Wiederherstellung des kreisgerichtlichen 
Erkenntnisses, oder, wenn noch andere in dem Urtheil des Appellationsgerichts nicht ent- 
schiedene Beschwerden in der Appellationsinstanz vorlagen, so wie zu 3 auf nochmalige Ver- 
handlung in der Appellationinsianz zu erkennen. 
Funfzehntes Capitel- 
Von Wiederaufnahme einer Untersuchung. 
Art. 334. 
War eine Voruntersuchung nach Art. 95 oder 97 eingestellt worden, oder wurde die 
Versetzung in den Anklagestand aberkannt, weil es an Beweismitteln fehlte, um den Ange- 
schulolgten für dringend verdächtig zu halten (Art. 202), so kann der Staat#amwalt oder 
Privatanfläger eine Wiederaufnahme der Voruntersuchung beantragen, wenn er neue Ve- 
welsmittel beibringt, welche entweder schon vorhandene Verdachtsgründe verstärfen, oder 
neute solche Gründe darbieten. 
Nur wenn im Fall des Art. 97 der Betheiligte die Untersuchung durch Zurücknahme 
seines Antrags ganzaufgegeben hatte, kann für ihn keine Wiederaufnahme beantragt werden. 
Art. 335. . 
Wurde eln Angeschulbigter bei dem Schluß der Voruntersuchung (Art. 202) oder 
durch ein Endurtheil (Art. 254) von der Anflage freigesprochen, weil ein unrichtiger An- 
kläger aufgetreten ist, so ist dem wirklich zur Anklage Berechtigten die Wiederaufnahme der 
Untersuchung unbenommen. 
Art. 336. 
Wurde eln Angeklagter durch ein Endurtheil wegen mangelnden Beweises freige-
	        
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