Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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steigender Linie, und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, die Wiederauf- 
nahme der Untersuchung beantragen. 
Art. 340. 
In allen Fällen der Wiederaufnahme einer Untersuchung sind die neuen Beweise, 
durch welche sie begründet werden soll, bei dem Untersuchungsrichter anzuzelgen und von die- 
sem vorläufg zu erheben. Sodann ist in den Artt. 331—337 enthaltenen Fällen der An- 
geklagte, in ven Fällen der Artt. 338 und 330 der Staatsanwalt zu hören, und darauf von 
dem Rreisgericht über die Statthaftigkeit ver Wiederaufnahme der Untersuchung zu ent- 
scheiden. 
Gegen diese Entscheidung sleht den allerseitö —ie ein binnen drei Tagen einzu- 
legender Recurs an die Anklagekammer des Appellationsgerichts zu. 
Art. 341. 
Wird die Wiederaufnahme der Untersuchung für statthaft erachtet, so tritt die Sache 
in den Stand der Voruntersuchung zurück, die frühere Voruntersuchung ist nach Maßgabe 
der neuangegebenen Bewesse zu vervollständigen, über die Versezung in den Anklagestand 
anderweit von demselben Gericht, welches das ftühere Verwessungöerkenntuß erkheilte, zu 
erkennen, und im Fall eines nochmali sses eine neue Hauptverhand= 
lung vorzunehmen und ein neucs Enderkenntnih, zu sprechen. 
Art. 342. 
Hat ein Verurtheilter die Wiederaufnahme der Untersuchung brantragt, und die ihm 
zuerkannte Freiheitöstrafe wird bereits an ihm vollzogen, so hemmtt die Wiederaufnahme der 
Untersuchung den ferneren Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, daß das Kreisgericht eine 
Hemmung den Umständen des Falls nach angemessen erachtet. 
Hat der Vollzug der Strafe noch nicht begonnen, so soll damit bis auf Weiteres 
Anstand genommen werden, auSgenommen bei wiederholten Anträgen auf Wiederauf- 
nahme, welchenfalls das Ermessen des Kreiögerichts über die Aussehung des Vollzugs 
entscheĩdet. 
Beseitigt sich die Verurtheilung des Angeklagten in Folge der Wiederaufnahme der 
Untersuchung dadurch, daß nunmehr eine Einstellung der Umersuchung nach Art. 95. ein- 
tritt, oder das Kresögericht oder die Anklagrkammer des Appellationsgerichts nach Art. 202 
ausspricht, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu versegen sei, so hat derselbe 
das Recht, öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder der gerichtlichen Entschesdung 
zu verlangen. 
 
	        
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