282 1850.
Siebenzehntes Capitel.
Von der Vollstreckung der Strafurtheile.
Art. 350. .
Die Vollstreckung ergangener Strafurtheile tritt von Amtswegen ein, und wird in
Sechen, in welchen der Einzelrichter in erster Instanz erkannt hat, von diesem, außerdem
von dem Untersuchungsrichter der Sache angrordnet. Jede Vollstreckung ist actenkundig
zu machen. ’
« Akk.351. ,
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langen. Mitausgesprochene Schaͤrfungen sind in diesem Fall stets aufzuschieben.
Wird auf ein Rechtsmittel des Gegners eine Freiheitsstrafe höherer Art erkannt, so sst
die inzwischen verbüßte FreiheitSstrafe niederer Art in ihrer ganzen Zeitdauer auf die Frei-
heitsstrafe höherer Art so, als wenn der Verurtheilte diese während der ganzen fraglichen.
Zeit verbüßt hätte, anzurechnen.
Diese Anrechnung tritt ein, ohne vaß darauf besonders erkannt, zu sein braucht.
Art. 352.
Tritt der Verurtheilte die Strafe nicht schon vorläufig an, so ist regelmäßig binnen
vierundzwanzig Stunden von dem Zeitpunct an zur Vollstreckung des Strafurtheils zu
schreiten, wo die Frist zur Eimvendung eines Rechtsmsttels gegen vas Urtheil verstrichen ist,
ohne daß ein solches eingenbendet wurde; oder wenn ein Rechtömittel eingelegt wurde, von
dem Zeilpunct an, wo dasselbe zurückgenommen oder durch ein Urtheil höherer Instang er-
ledigt wurde; oder wo kein Rechtsmittel weiter zulässig war, von dem Augenblick der Er-
öffnung des Urtheils an.
Art. 353.
Kann der Verurheilte bei vorläufigem Antritt der Strafe oder bei der Vollstreckung
nach Art. 352 nicht sofort zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgeliefert werden, weil der
Ortder Strafverbüßung vom Si des vollstreckenden Gerichts entfernt liegt, so soll die ganze
Jeit, während welcher er am Sic des Gerichts noch zurückbehalten wird, ihm so angerechnet
werden, als wenn er währent derselben die Freiheltöstrafe schon verbüßt hätte.