1850. 283
Art. 354.
Die Vollziehung von Freiheitöstrafen ist aufzuschleben ober uuszusetzen, so lange der
Verurtheilte sich im Zustand der Verrücktheit, des Wahnsinns, der Raserei, des völligen.
Bledsinns, oder in einem solchen lörperlichen Zustand befindet, daß die Vollziehung der
Strafe mit der Einrichtung der Strafanstalt nicht verträglich, oder vavon eine Lebenögefahe
für den Verurheilten zu besorgen ist.
Art. 355.
Sofern durch sofortige ober umunterbrochene Gefängnißstrafe oder Handarbeitöstrafe
der Nahrungöstand oder der Unterhalt der Familie des Verurtheilten gefährdet wird, kann
der vollstreckende Richter auf Ansuchen des Verurthrilten einen kurzen Ausschub, auch Ver-
büßung der Strafe mit kurzen Zwischenräumen gestatten.
Art. 350.
Begnadigungsgesuche hemmen eine Strafvollstreckung nur dann, wenn das Justiz-
minkslerium den einstweiligen Aufschub anordnet. Dem vollstreckenden Richter bleibt über-
lassen, dem Verurtheilten nach Ermessen eine Frist,„welche jedoch vlerzehn Tage nicht über-
schreiten darf, zur Beibringung einer entsprechenden Verfügung des Justizministerimms zu
verstatten.
. Art. 357.
Geldstrafen, Confiscationen und Untersuchungökosten werden, wenn der Verurtheilte
füüchtig oder verstorben ist, aus dessen Vermögen oder Nachlaß beigebracht.
Achtzehntes Capftel.
Von den Kosten des Strafverfahrens.
Art. 358.
Zu den Rosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder Aufwand, wel-
cher zum Behuf der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung erwachsen sst.
Nanmenllich sind dahin zu rechnen die Gerichtssporteln, die Auölagan, welche durch Vor-
ladungen, durch Gebühren der Zeugen und Sachverständigen veranlaßt sind, die Kosten der
Vorführung, Bewachung, des Unterhalts des Angeschuldigten oder Angeklagten während
der 1anersachungehat die Kosten selner Verthedung und die Kosten der Urtheilsvoll-
streckung.
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