Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Drittes Stück vom in6 1850. 
  
  
des Curatorium der #wnune wegen eines Zusatzes zu F. 12 der Statuten 
der Pensions-Anstalt für Wittwen und Waisen, d. d. 16. Febr. 1850. 
Auf höchsten Befehl Sorenissimi wird nachstehender Zusatz zu §. 12 der 
Statuten der Pensionöanstalt für Wittwen und Waisen: 
„Entfernt sich ein Mitglied der Pensionsanstalt außer Europa, weist dies die 
pensionsberechtigte Ehefrau resp. der Vormund seiner unmuͤndigen Kinder 
auf glaubwuͤrdige Weise nach und erhaͤrtet die Ehefrau resp. der Vormund 
eidlich, daß innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren seit der Abreise des 
Mitgliedes der Anstalt vom Continent keine Nachrichten von ihm resp. uͤber 
ihn eingegangen sind, so soll eine eidliche Erhärtung die Stelle einer be- 
glaubigten Todesnachricht ersetzen und die Pension mit dem auf die Eides- 
leistung zundchst folgenden 1. Juli resp. 1. Jan. zugestanden werden. Eine 
Nachforderung der Pension resp. die Rückgewährung der seit der Abreise 
des Verschollenen geleisteten Beiträge findet unter keiner Bedingung statt, 
dagegen bleiben der Anstalt, wenn es sich später ergeben sollte, daß sich 
der Verschollene noch während der Perception der Pension Seitens der 
Hinterlassenen am Leben befunden, alle Rechte rücksichtlich der nicht ge- 
währten Beiträgeund der alsdann indebite geleisteten Pensionen vorbehalten,“ 
andurch zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht. 
Rudolstadt, den 16. Februar 1850. 
Curatorium der Witwencasse. 
Röder. A. Ketelhodt. F. E. A. Graf. 
Richard Prebler. 
  
FürsI. Schm. Mudolst. Gesegsamm. XIV. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.