Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 287 
Die Anklage muß den Erfordernissen der Anklageschrift in Art. 195 entsprechtn, und 
bevor eine Ladung darauf ergeht, mit der Angabe der Beweizmittek versehen werden. Spä- 
tere Angaben derselben sind unzulässig. 
Zu den Beweismitteln gehört auch der EideSantrag, der jedoch nur über Thatsachen 
gebraucht werden kann, wobei ken anderes Beweihmittel angegeben lst. Zurückgabe des 
angetragenen Esdes ist zulässig, nicht aber eine Gewissenövertretung. 
Auch Ei#ilansprüche aus dem Verbrechen können in der Anklage mit verfolgt werden. 
Die Anflage kann zu Protocoll gegeben oder in einer Anklageschrift uangebracht werden, 
welche von einem Anwalt gefertigt sein und mit einem Duplicat übergeben werden muß. 
Art. 372. 
Der Einzelrichter hat auf die Anklage einen Tag zur Vorverhandlung anzusetzen, und 
beide Theile hierzu dergestalt vorzuladen, daß die Behändigung der Ladung wenigstens am 
achten Tag vor dem angesetzten Tag erfolgt. 
Der Ankläger wird bei Perlust der Anklage, und der Angeklagte unter Mittheilung 
der Anklage mit der Aufsorderung geladen, im Termin sich auf den thatsächlichen Inhalt der 
Anklage bei Strafe des Eingeständnisses einzulassen, auf den etwa angetragenen Eid bei 
Strafe, daß derselbe werde für angenommen crachtet werden, zu erklären, und seine thak- 
sächlichen Einreden nebst Bewelsmitteln bei Verlust derselben vorzubringen. 
Alles bei Sträfe der Nichtigkeit. 
. 373. 
Beide Thesle können in dem angesetzten Termin durch Brvollmächtigte erscheinen, 
welche sich sofor über ihren Auftrag ausweisen müssen.“ 
Der Einzelrichter eröffnet den Termin durch Pflegung der Güte und fordert in deren 
Entstehung zuvörderst den Angeklagten zur Einlassung auf die Anklage, zur Erklärung 
über den etwa angctragenen Eid, und zur Angabe seiner Einreden und deren Beweismittel 
auf. Sodann ist der Ankläger zur Einlassung auf die Einreden und Angabe seiner Re- 
plifen und deren Beweihmittel, und zum Schluß in ähulicher Weise der Angeklagte zur Ant- 
wort und zum Duplieiren aufzufordern. 
Der Erdesantrag ist bei den Einreden und dem weiteren Vorbringen der Parteien in 
gleicher Weise wie über die Anklage (An.371) zulässig, kann aber nicht zur Führung eines 
dirreten Gegenbeweises gebraucht werden. Die Partesen sind, wie rücksichtlich des über die 
Anklage angetragenen Eides, zur Erklärung über denselben bei Strafe, daß derselbe werde 
für angenommen gehalten werden, aufzufordern.
	        
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