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G ist den Parteien verslaktet, Urkunden, welche sie als Bewelömittel gebrauchen wol-
len, sofort im Termin vorzulegen, und der Richter ist vabei ermächtigt, dem Gegner die Er-
llärung über deren Acchtheit, bei Strafe der Anerfennung aufzulegen. Der Gegner kann
die Anerkennung durch Erbicten zu einem Abläugnungseid ablehnen.
Zum Zweck der in der Replik und in der Duplik abzugebenden Erklärungen können die
Parteien Vertagung des Termins beantragen.
Einreden, Repliken, Dupliken und sonstige Erklärungen sind zu Protocoll zu geben.
Das Protocoll hat der Aufforderungen an die Parteien zu gedenken, ist vorzulesen und, wenn
es genehmigt ist, von den Parteien zu unterzeichnen; bei Strafe der Nichtigkeit.
Sollte eine Partei eine Besichtigung zur Herstellung eines Beweises brantragt haben,
so ist diese von dem Eingelrichter vorzunehmen.
Bei einem Versaumniß der Partelen am Termin kommt vie Analogie der Vorschriften
in Art. 226 zur Anwendung.
Art. 374.
Findet der Einzelrichter die Sache von der Beschaffenheit, daß die zu erkennende Strafe
eine sechswochentliche Gefängnißstrafe oder verhältmißmäßige Gelvdstrafe nicht übersteigen
würde, so hat er die Sache weiter zu erledigen.
Ist dieselbe bereits durch die Vorverhandlung sowert erörtert, daß sie spruchreif ist, sind
inöbesondere keine weiteren Beweise zu erheben, und hängt die Enescheidung etwa nur noch
von Eidesleistungen ab, so fällt er sofort noch in dem Termin zur Vorverhandlung das
Erkennmiß.
Sim dagegen noch weitere Beweise zu erheben, so hat er einen Gerichtötag zur Haupt-
verhandlung anzusetzen, und dazu den Anfläger bel Verlust seiner Anklage, den Angeklagten
mit Bedrohung, daß auch in seiner Abwesenheit weiter verhandelt werde, und die ehwa als Be-
weißmittel angegebenen Zeugen und Sachverständigen, umter Beobachtung der Vorschrift
in Art. 216, vorzuladen. «
Erscheint der Anklaͤger weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten in dem Gerichts-
tag, so wird ohne weitere Verhandlung von dem Einzelrichter auf Verlust der Anflage er-
kannt. Erscheint er, so wird nach kurzem Vortrag der Anklage und der Vorverhandlungen
zur Aufnahme der Beweismittel geschritten; Zeugen und Sachversländige werden abgehört;
Urkunden, welche nochnicht in der Vorverhandlung vorgelegt wurden, werden nunmehr vorge-
legt, und der Angeklagte zur Erklärung darüber, wie Art. 373 vorschreibt, aufgefordert.
Darauf folgen die Ausführungen der Parteien und die Fällung des Unhesls vurch den Ein-
zelrichter.