Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gebührentaxe 
für die 
Verhandlungen in Strafsachen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Zu den Koslen des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder Auswand, welche 
zum Behuf der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung erwachsen sind. In 
Fällen, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu fähige Person nicht vorhanden 
ist, sind die baaren Vorläge — wozu Düten,, Tranöportkesten, Gebühren der Gemeindebe- 
amten, Sachverständigen, Urkundspersonen (Gerichtsschöffen), Zeugen und anderer nicht durch 
ihre Anstellung zu unentgeldlicher Verrichtung verpflichteter Personen, so wie der Aufwand 
für die Verpflegung der Gefangenen und für noth 
unter den in §.2 angegebenen näheren Beskimmungen, ferner die Gebühren für den Transport 
der Schüblinge und Vagabunden zu zählen sind — jedesmal von der Verwalkungskasse der- 
jenigen Behörde, bei welcher sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungs- 
verträge oder sonstige Pereinbarungen ein Anderes bestimmen. Insbesondere sind die Gebühren 
o) für die Verpflegung der Gefangenen, 
bh) für die nothwendige Verkheidigung der Angeschuldigten (§. 2), 
e) für den Transport der Vagabunden und Schübligge und 
u) für Sachverständige und Zeug genausdrücklich verlangt werden) 
jedes Mal aus der Staatstasse rr o czu s chs cszcn 
NrtsckostcntmchateudckSkaatssanwalte,IngleichenderbeidckHauptvckhnnd- 
lung erforderlichen Gerichtspersonen und der Geschwornen sind stets von der betheiligten 
Staakskasse zu übertragen, auch daun, wenn ein zahlungspflichtiger und zahlungsfähiger An- 
geschuldigter vorhanden ist. 
Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Gerichte wird das Weitere den besonders abguschlie- 
sjenden Staatsverträgen vorbehalten. 
. 2. 
Bei lossprechenden Erkennenissen hat der Staat den in den vereinigten Thüringischen
	        
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