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für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetz ein bestimmier Ansatz nach unzweifelhaftem Wort-
verstande findet, es sei denn, daß durch Verweisung auf anderweite gesehhliche Normen eine
Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist.
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Fälle ist unstatthaft.
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Aufstellung zu überwachen. Dabel sind die vor verschiedenen Behörden erwachsenen Säte
zuletzt in eine und dieselbe Liguidation aufzunehmen; es haben deshalb jene Behörden — die
Staatanwaltschaften, die Anklagrkahmiter, der Gerichtshof — pätestkens acht Tage nach ge-
fälltem Spruche die bei ihnen vorkommenden Ansähzefestzustellen und die desfallsige Liquida=
tion an den Untersuchungörichter abgeben zu lassen: Von#dem Untersuchungagericht erfolgt
die Einlieferung der von der Anklagekammer und dem Gericheshof liqusdirten Gebühren an
die Sportelverwaltung des Appellationsgerichts.
Die Verpflichtung zur Kostenzahlung ist davon abhängig, daß dem Bethefligten eine
(bezielle Kostenrechnung zugeferkigt worden ist.
Insoweit die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ustrückche Abänderun-
gen enthalten, bewendet es bei den zeither geltenden Normen.
Zweiter Abschnitt.
Ansätze für gerlchtliche Bemühnugen in der Voruntersuchung
und der öffentlichen Berhandlung.
8. 7.
4) Alle Negistraturen und Protokolle, hinsichtlich deren kein höherer Ansaßz ausdrücklich
vorgeschrieben ist, für jede vorschriftsmässg geschriebene (§. 4.) Seite 3 Sgr.— 103 Kr.
Insiauakionsregistraturen sind durchgehend s frei.
Anmerkung.
a) wenn mehrere demselben Jahlungspflichtigen zur Last fallende Jeugen= oder an-
dere Pernehmungen unmitkelbar hinter einander folgen, so werden dieselben nur als
Ein fortlaufendes Protokoll angesetzt.
b) Personal-Beschreibungen werden wie Registraturen liqufdirt, ingleichen alle Nieder-
schriften, welche dem Prokokoll in Form von schrisilichen Aufsätzen als Beilagen
angefügt werden.
Färsil. Schw. Murolst. Gesehsamml. XI. 40