298. 1 8 5 0.
2) Protokolle bei den öffentlichen Verhandlungen nach dem Verhiltnih der Dauer dieser
Verhandlung und dem Umfange des Protokolls, zusammen
a) bei Einzelrichten 10 foer bis 2 thlr. = 35 kr. bis 3 fl. 30 kr.
b) bei Kreisgerlchern khlr. bis 6 thlr. = 1 fl. 45 kr. bis 10 fl. 30 kr.
D) bei Geschwornengerichtten 3 thlr. bis 12 thlr. = 5 fl. 15 kr. bis 21 fl.
Dieser Ansatz umfaßt Alles, was in dem Protokolle vorkommt, außer der Gebühr für
die richterliche Perhandlung.
3) Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden ergehenden Ausfertigung, falls
kein höherer oder niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist 10 fgr. = 35 kr.
Ladungen von Zeugen und Sachverständigen zu einer öffentlichen Perhandlung je-
doch 0ü0rr. r. — 17 kr.
4) Jede dritte oder folgende Seite ciner Ausfertigung (§. 3.) 4— 1
5) Schriftliche Porführungsbefehle 20 for. = 1 fl. 10 kr.
Richterliche Befehle zu Hausuchung und Durchsichung. von er
"gr. = 1 fl. 10 kr.
Oeffentliche Vorladung des Angeschuldigten einschlüssig des utit Steckbricfe
—
6) Sicher-Geleitsbriese 1 4 1 fl. 45 kr.
7) Abschriften, die bei öfenulichen Lehärden ecferiigi werden, jeder Bogen von vier
dol geschriebenen Seiten (F. 4.), einschlüssig der Vergleichungsgebühr, 3 #gr. — 107 kr.
bei gebrochenen Bogen . 2sgr. = 7 ke.
und so verhälmmihmäßig nach liinern überschichenze- volle Seiten werden für einen
halben Vogen, sonst aber gar nicht gerechnet. Ertrakte, die wörtlich aus einer anderen
Schriftentnommen werden, und Aktenverzeichnisse, die über cine Seite betragen, werden
ebenso angesetzt; ausierdem aber sind letztere frei, sowohl in der Urschrift als im Dupli-
kat, und erstere wie Ausfertigungen zu liguidiren (Nr. 3 dieses §.)
8) Beglaubigung von Abschriften oder Extrakten, die nicht über einen Iiee füllcn,
2 sgr. = 7 kr.
und für jeden weiteren Vogen noch, wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriebene
Bogen für voll gerechnet wird.
9) Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder niedrigerer Ansatz ausdrücklich
vorgeschrieben ist, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zum Protokoll gegeben
werden, 10 fgr. = 35 kr. (bersteht sich leczteren Falles — wo nicht elwas ausdrück-
lich bestimmt ist, — außer dem Protokoll-Ansatze, jedoch einschlüssig der Eröffnung).