Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 201 
lizeh-Verwaltungs-Gemeinde- oder Forst-Beamter an der Stelle des Staatsanwalts 
auftritt, so ist fuͤr die Verhandlung nur zu liquidiren 
3 bis 15 sgr. = 10 kr. bis õ24 kr. 
b) vor Kreisgerichten . .. 1,2,3, 4 thlr. = 1 fl. 45 kr. bis 7 fl. 
D) vor dem Appellations= bonigiich —— 
2, 3 5 thlr. = 3 fl. 30 kr. bis 8 fl. 45 kr. 
4) vor den Geschwornengerichten 3, 4.3 4% thlr. — 5 fl. 15 kr. bis 10 fl. 30 kr 
Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebühren. 
A. Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnsitzes 
§S. 1. 
4) Mitgliedern der Kreisgerichte, Untersuchungerichtern und Eimwlrictern 
1. 10 sgr. -af. 20 | 
2) dem Protokollführer 10 -2-20 
3) Surbalternen der Vehorde, welche * einem n anderen 6 als zur —* . 
zu der Expedition gezogen werdenn .. 4#sthlr. 10 fhr. = 2 fl. 20 kr. 
Nur halbtägige Diäten sinden Statt bei alln embabltonan, die mit Einschluß der 
Hin= und der Rückreise innerhalb sechs Stunden beendigt werden. 
Anfang und Ende der Neise, wie der Verrichtung selbst, ist daher immer in dem Pro- 
tokoll zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten vergütct wird. 
Für Nachtquartier, einschlüssig des Trinkgeldes, dem Untersuchungsichter und dem 
Perotocollführer jezen 20 Hr. 1 fl. 10 kr= 
Dauert die Abwesenheit zwar iber Nocht, doch nicht uͤber Mig des andern Tags, 
so erhöht sich der Diäten-Ansatz des rotizen Lege. 
fũr den Untersuchungsrichter um . 10 fr. = 56 kr. 
für den Protokollführerum. 42 -- — 42= 
Aufwand für ein Geschäftslokal bei answärigen * wird nur auf dem 
Grunde besonderer Bescheinigung vergütet. 
Anmerkung 1. In Fällen, wo eine Expedition, wenn goch erst am späten Abend be- 
honnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht von 6 Uhr 
Morgens zurückgekehrt wird, findet ein ganzer Tag Diten stalt, aber keine Vergütung für 
Nachtquartier.
	        
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