Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 203 
für je zwei derselben zusmmen bergütet. Bei Benutzng eignen Geschirrs erhllt der betr. 
Beamte den ortfüblichen Preis dafür aus der Sportelkasse erseczt. 
C. Gebühren der Urkundspersonen (Schöppen), wo solche in Unter= 
suchungssachen zugezogen werden müssen. 
8. 15. 
Bei jeder Verhandlung unter 3 Stunden 61 f#. 28 kr. 
Bei dreistündiger Dauer derselben 12 -= 42 
und auf jede volle Stunde längerer Dauer noch. .. . 922104 - 
. Bei Sectionen jedoch wenigstenn 1# 5 . 52½ 
Wenn Urkundspersonen zu auswärtigen * in Snaffachen ausnahmsvweise 
zugezogen werden, erhalten sie überdies noch an Disten 20 fr. = 1 fl. 10 kr. 
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufsätze enurnh haben, für diese 
5 fhr. = 17 kr. 
Anmerkung. 
1) unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer und derselben 
Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es findet für alle zusammen nur Ein 
Ansah nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen Statt. 
2) Vo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokoll nicht zu ersehen it, tritt stets 
nur der geringste Ansatz ein. 
D. Gebuͤhren der Gemeindebeamten. 
8. 16. 
1) Für die Besorgung aufgetragener Verrichtungen, namentlich der Beschlagnahme von 
Gegenständen, Besichtigungen, Haussuchungen, wif ensunge 
0 (hr. = 21 kr. bis 35 kr. 
bei mehr als vierstündiger Dauer des Geschäfts Ferl. 4 sn 16 #gr. = 56 -r. 
2) Für schriftliche Aufsätze jeder # rt . ...5s3kl7§kk 
Anzeigegebühren dũrfen nicht liquidirt werden. 
Anmerkung. Betenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden 
sindct in der Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dann Statt, wenn die Absendung durch 
besondere Lohnboten unumgänglich nöthig war, was jederzeit auf der Eingabe selöst pflichte 
mäsßig zu bemerken sst. 
3) Für die Beiwohnung obrigkektlicher Verhandlungen:
	        
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