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qn) wenn oruuinn der Eigenschaft als Sachverständige erfolgt, die in dem §F. 17
erwähnten Gebühren
D) mn allen andern dallen aber die in dem §F. 15 bestimmten Gebühren für Urkunds-
personen.
E. Gebühren der Sachverständigen.
8. 17.
1) Wenn sie das Gutachten muͤndlich an ihrem Wohnort abgeben oder eine Entfernung
von nicht über 1 Meile zurückzulegen saen für jeden Tag
5 chr. bis 2 thlr. = 52 kr. bis 3 fl. 30 kr.
Sie haben jedoch nur auf drei Funiit dieses Gebührenansahes Anspruch,
wenn das Geschäft nicht #ber sechs Stunden gedauert hat.
Anmerkung 1. Die Höhe der Gebühren ist in jedem einzelnen Fall mit Rücksicht
auf die Erwerbs= und sonstigen Voerhältuisse des Sachverständigen und auf die drilichen
Preise ver Lebensbedürfnisse zu ermessen.
Anmerkung 2. Diten und Reisrkosten finden hier nicht Statt. Doch können
Sachverständige, wenn sie in einem solchen Fall sich eines Fuhrwerks zu bedienen
durch Krankheit oder andere Umsstände genöthigt sind, oder auf dem Weg zu dem Ort ihrer
Vernehmung Brücken= und Fährgelder zu zahlen over andere Auslagen zu machen haben,
die Erstaltung vieses Aufwands verlangen; sie müssen aber die Verwendung und die Noth-
wendigkeit derselben bescheinigen.
2) Werden Sachversländige zu einem Geschäft außerhalb ihres Wohnorts an
einem von letzterem mehr als eine Viertelmeile entfermen Ort zugezogen, so erhalten
sie statt der ebübren Düten und Reisekosten nach solgenden Sätzen:
a) an Diaten. 20 #gr. bis 2 thlr. = 1 fl. 10 kr. bis 3 fl. 30 kr.
für jeden Tag. In ven Fillen, wo das Geschäft mit Einschluß der Reise nicht
über sechs Stunden gedauert hat, tritt eine Ermäßigung auf drei Fünfthelle
dieses Ansahes ein.
b) An Transport= und ——- für jede Melle (Postmelle) der Hin-
reise 5 f#gr. bis 1 thlr. = 179 kr. bis 1 fl. 45 kr.
und eben so vici f für die Rückreif , wenn dieselbe nicht an demselben Tag er-
folgt; ist dies der Fall, so ist für die Rückceise nur die Hälfre anzusetzen. Be-
trägt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird viese für voll angenom-
menz bel größeren Entfernungen werden diese Kosten nach Viertelmellen ver-
gütet, wobei die Beträge unter 1 Meile nicht berechnet werden.
Anmerkung 1. Die Höhe der Diäten, Transport= und Versäumnißgebühren sst