Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 306 
in jedem einzelnen Fall mit Rücksicht auf die Erwerbs- und die uͤbrigen Verhältnisse der 
Sachverständigen und vie örilichen Preise der Lebensbedürfnisse und der Transportmittel zu 
ermessen. 
Anmerkung 2. Neben der unter a und b beslimmten Verguͤtung findet ein Ersah 
der Kosten für Wohnung, Vedirnung, Wagenmicthe, Trink-, Wege= und Brückengelder oder 
andere Auslagen nicht Statt; sollte jedoch der Sachverständige in besonderen Füllen nach- 
zuweisen im Stande sein, daß ihm durch die Reise großere Kosten verursacht worden und daß 
diese wirklich nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche vollständig verg#tet werden. 
Anmerkung 3. Werden Staatsbeamte als Sachverständige zugezogen, so erhalten 
sie, vorausgrsett, daß sic niche für derartige Geschäfte besonders firirt sind — in welchem 
Fal sie eine Vergütung nur dann beanspruchen können, wenn und insoweit ein zahlungs- 
fähiger Inculpat in die Kosten verurthrilt wird — diejenige Vergütung an Diäten und Relse- 
kosten, welche ihnen bei Reisen in Dienstangelegenheiten tarmäßig zufommnt. 
3) Für — nothwendig — schriftliche Gutachten, Uebersehungen, Pläne, Zelchnungen 
und ähnliche Ausarbeltungen mit Einschluß der etwalgen Reinschriften 
20 sor bis 2 thlr. = 1 fl. 10 fr. bis 3 fl. 30 fr. 
Für weitläufige oder schwierige, namentlich eigentlich wissenschaftliche Arbeiten ist 
die Vergütung nach Verhältniß der zur Anfertigung erforderlichen Zeit und Mühe 
angemessen zu erhöhen. 
Anmerkung. Hinsichtlich der Staatsbeamten gllt die Veschrantung der lehten 
Anmerkung (Ziff. 2, Anmerk. 3). 
4) Die Vorschriften unter 1 bis 3 finden auch bei Abschähungen Anwendung, jedoch 
mit der näheren Bestimmung, daß dem Tarator an Gebühren vergütet werden: 
a) für die Abschähung von solchen Gegenständen, zu deren Würderung keine be- 
sonderen technischen Kenmimisse erforderlich sind, wenn der Werth der abgeschätz- 
ten Sachen zusammen die Summe von 20 thlr. = 35 fl. nicht übersteigt, 
Ssgr. 174fr. 
bei einem hoͤheren Werth bis zu õOthlr. — 87 fl. 30 kr. einschlüssig, 
10 sgr. = 35 kr. 
Ist dabei eine verhältnißmäßig große Menge von Gegenständen zu würdern, 
so können die vorslehrnden beiden Saͤtze nach pflichtimaͤßigem Ermessen des 
Beamten um dir Hälfte erhöht werden. 
b) für die ichabang von Gold, Silber und J bis zu r thlr. = Jofl. 
an Werth 10 #gr. 35 fr. 
Furstl. Schw. RMurolst. Gesetzs. Xl. 41
	        
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