Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

306 1850. 
bei einem hoͤheren Werth bis zu 50 thlr. = 87 fl. 30 kr. einschlüssig, 
õ sgr. = 527 kr. 
Beträgt ver Werthder abgeschätzten Sachen mehr als 50 thlr. = 8 7 fl. 30 kr., 
so sind die Gebühren des Tarators nach den Sähen unter Ziff. 1 festzuseen. 
0) für die Abschähung von Kunstsachen, Büchern, Landkarten, Kupferstichen, Ge- 
mälhen und anderen Gegenständen, zu deren Würderung besondere technische 
Kennmnisse erforderlich sind, treten ohne Rücksicht auf den Werth die Ansaͤtze 
unter Ziff. 1 oder, nach Besinden, unter Ziff. 2 ein. 
F. Zeugengebühren. 
8. 18. 
Auf auSdrückliches Verlangen ist zu gewähren: 
1) Wenn die Zeugen an dem Ort der Vernehmung selbst oder an einem von letzterem 
nicht über eine Viertelmeile entfernten Ort wohnen, vorbehältlich des Ersatzes eines 
ctwa zu bescheinigenden positiven Schadens, für jede Stunde Versäumniß 
4 bis 4 fPr. = 31 bis 14 kr. 
Angefangene Stunden werden für volle gerechnetz für die Versäumniß an einem 
Tag darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als sechs Stunden ausgeworfen 
werven. 
Die Höhe der Versäumnißkosten ist in jedem einzelnen Fall mit Rücksicht auf den 
muthmaßlichen Erwerb des Zeugen und auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. 
2) Erfolgt die Zuziehung oder Vemehmung der Zeugen an einem mehr als eine Viertel- 
meile von ihrem Wohnort enlfernten Ort, so sind ihnen an Reisekoslen mit Einschluß 
der Versäumniß und Zehrungskosten für jede Meile der Hinreise 
3 sor. bis 1 thlr. = 10# fr. bis 1 fl. 45 kr. 
zu vergütenz für die Rückreise findet, wenn sie nicht an vemselben Tage erfolgen konnte, 
der gleiche Ansatz Statt, außerdem nur die Hälfte desselben. 
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll angenom- 
men, bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten nach Viertelmeilen vergütet 
und es kommen dann nicht-volle Viertelmeilen nicht in Ansatz. 
Die Höhe der Reisekosten ist nach den in 9.17 für die Sachverständigen ausgestell- 
ten allgemeinen Grundsätzen in Betreff ver Rücksichtsonahme auf die Erwerbs, und 
sonstigen Verhälknisse der Zeugen, auf die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse und 
resp. Transportmittel, innerhalb des angegebenen Sates zu beslimmen. Jnsbeson- 
dere ist hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Zeuge seinen Verhältnissen nach,
	        
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