Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

308 1850. 
Dauert die Verrichtung (den Weg ungerechnei) uͤber sechs Stunden — = -56 fr. 
3) Für eine Arretirung . 21. 
(ohne Rücksicht ob Cinschluß varauf focgt * nicht 
4) Einschlußgebühr bei Arretirung, Ein für alle Ml. 6- -21= 
in Waldbuß., Felddeube= und Gartendeube-Angelegenheiten jebochnur 1-— 31 
Die Einschlußgebühr findet in allen Fällen Statt, wo es zur Einschließung eines Ver- 
hafteten kommt, ohne Unterschiev, wo und von wem die Arrctur geschehen, selbst wenn der 
Verhaftete sich freiwillig zur Haft gestellt har; auch findet sie bei jeder nruen Haft, nach vor- 
gängiger Emtlassung, wirder Statt. Dagegen ist für die Entlassung keine besondere Gebühr 
in Ansatz zu bringen. 
5) — eiues Oejangeuen von einer nich vereinolandischen “ oder an die- 
· . ngk 
6) 5n Snnn Finstiisn ale Vesciunnen dale 10= -— 35 
gs fuͤr d die Stunde 4 — 14 
8) Für vie Haupwerhandlung vor Geschwornen, , resp. die Aufwartung 
10 sor. bis 1thlr. = 35 kr. bis 1 fl. 45 fr. 
Für die Hauptverhaublung vor dem Kreisgericht oder dem Appellakionsgericht 
5 bis 20 sgr. = 171r bis 1 fl. 10 kr. 
9) Düten des Dieners finden nur Statt: 
n) bei nothwendigen Verschickungen an Orte von mehr als vier Stunden Entfemung, 
neben den etwaigen Gebühren für das Geschäft selbst, m#t Ausschluß bloser Boten- 
gänge zu Bestellung schriftlicher oder mündlicher Verfügungen, ingleichen mit Aus- 
schluß ver Transporte von Vagabunden und Schüblingen, für welche blos die in 
Nr. 7 dieses §. bestimmte Aversionalgebühr eintritt; 
b) wenn “ Diener außerhalb des Gerichtslokals die chm vorgeseite Gerlchtsperson 
begleite 
firu- den ganzen Tag . 10 fshr. = 35 kr. 
dauert die Expedition nicht über 6 * nur 6 — 21 
Quartiergeld über Nacht . . .5-— 17k 
Diener und Boten der Untersuchungsrichter zeben nur bei Verschsckungen außerhalb 
des Bezirks ihres Gerichts und in dem Fall unter b Diäten zu beziehen. 
Dleselben Diätensätze gelten auch für die Beidlener und Beiläufer.
	        
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