Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. aoo 
10) Die zum Polizeidienst kommandirten Unter: Offiziere haben, wenn sie zur Unterstͤhung 
der Amitsdiener oder der Gerichtsdiener oder an deren Stelle gebraucht werden, dieselben 
Gebühren wie diese zu beziehen, mnoleihent bei Bewachung von Gefangenen 
für jede Stunde . .1I·qr= kr. 
doch nicht Uüber . 10 — 
für den ganzen Tag, Kuepen in allen diesen Fillen eine Düten für sie eintreten. 
Bei einem Aufgebot der erchtssoig det 
deren Anführer . . .5fgk 
jeder Mann aber . . .2- 
zu erhalten. 
* 
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P 
8. 20. 
Rücksichtlich der Ansätze für Depositengebühren, Zählgelder, Rechmingsgebühren in 
Untersuchungssachen, so wie der staatsärztlichen Gebühren, bewendet es bei den hierüber 
geltenden Bestimmungen. 
Fünfter Abschufstt. 
Gebühren der Sachwalter. 
KC. 21. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Für die Gebühren der bffentlich angestellten Sachwalter in Snassachen bestchen die 
nachfolgenden Saͤhe als alleinige Norm. 
Nichtanwaͤlte haben einen Anspruch auf Vertheibigungsgebuͤhren gegen ihren Auftrag- 
geber nur auf dem Grunde besonderer Vereinbarung und nicht uͤber den Beirag der für An- 
walte gesetzlich beslimmten Gebuͤhren hinaus. 
g. 22. 
ehung. Schreibma 
Wo die Bogenzahl den Ansh — sind dh. Seiten nur verhältnißmäßig zu 
liquidiren, Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber mit einem Viertheil des An- 
soges für einen Bogen. 
Abschriften, Niederschriften und Meinschriften, die mehr als eine Stite fuͤllen, muͤssen 
auf jeder Seite 24 Zeilen, bel Briefseiten in Quart mindestens 16 Zeilen enthalten. 
5S. 23. 
Berechnung der Stun 
Wo Ansätze nach Sth n . Dauer eines * ’ sind, werden nicht-
	        
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