Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

310 1850. 
volle Stunden als halbe Stunden gerechnet, und bei Geschäften über eine Stunde kommt 
der Mehrbetrag, welcher eine halbe Stunde nicht emescht, gar nicht in Anschlag. 
S. 24. 
Fortsetzung. Berücksichtigung des innern Gebalts. 
Bei der Prüfung ist in allen Fällen, auch wo die Bogenzahl den Ansat bestimmt, der 
innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann, wo die Tare einen Spielraum zu- 
läßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz zulässig machen. 
Aus demselben Grund ist auch jeder Ansatz für eine offenbar ganz unnöthige Arbeit 
oder Handlung zu streichen und bei bloßen Wiederholungen und unnützen Wetläufigkeiten 
— jedoch nur in diesen Fällen — unter den Betrag nach der Bogenzahl herabzusetzen. 
Für solche Handlungen insbesondere, welche wegen culposer Versäumniß des Sach- 
walters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz — wenn auch nur in der an- 
gebrachten Maße — unstatthafte Anträge und für frivole Rechtsmittel sind dem Sachwal- 
ter die Gebühren und Verläge zu streichen, dafern nicht etwa vonwaltende besondere Um- 
stände dem Sachwalter zur Entschuldigung gereschen und den Vorbehalt der Kosten recht- 
fertigen. 
K0. 25. 
Fortsehung. Nachweisung der Gebühren. 
Jede Gebührenfordeumg muß durch öffenkliche oder vurch genau geführte Privat= 
Akten gerechtferiigt werden. 
Ausnahmêweise, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der Privat-Akten 
widerspricht oder wenn der Sachwalter selbst auf seine Pflicht versichert, daß solche unab- 
sichtlich auf seiner Seite verloren gegangen seien, können auch ordentlich geführte Sportel- 
bücher zur Nachweisung dienen. Auf die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sach- 
walter. eidlich anzugeloben, sobald solches der Zahlungöpflichtige beantragt. 
F. 20. 
Forlsetzung. Nachweisung baarer Verläge. .- 
Baare Verläge müssen auf gleiche Weise (6.25) nachgewiesen werden, der Betrag der- 
selben jedoch dann nicht, wenn solcher aus cinem Gesehh oder aus der Natur der Sache von 
selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Preisen übereinslimmt. 
8. 27. 
Ferisehung. Gebühremechnungen. 
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tag der Ausfertigung und mit
	        
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