Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 311 
der Unterschrift des Sochwalters versehene Rechnung stützen, in welcher Ausdrücke in frem- 
der Sprache und Abkürzungen nicht vorkommen dürfen. Gebühren und Verläge müssen 
abgesondert und bei jeder Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten-Blätter an- 
gesetzt werden. 
Unzulässig ist es, den Rest einer älteren Rechnung auf eine neue Liqusdation überzu- 
tragen. 
Vor der gerichtlichen Beltreibung muß die Gebührenrechnung dem Gewaltgeber zuge- 
stellt worden sein. 
Zur Bescheinigung, daß die Rechnung dem Zahlungspflichtigen eingehändigt worden, 
genüigt eine Nlederschreibung des Sachwalters in seine Akten, und dem Schuldner liegt dann 
der Beweis der etwa behaupteten Unrichtigkeit einer solchen Niederschreibung ob. 
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens vier Wochen, 
bei Vermeidung gerichtlicher Bestreibung, Zahlung zu leisten. 
Der Gewaltgeber aber kann wider den Prozeß. Gegner, welcher ihm zur Wiedererstat- 
tung verpflichtet ist, dirse ohne Weiteres lm Wege des gerichtlichen Berechnungs= und Hulfs- 
verfahrens verfolgen. 
S. 28. 
Fortsetzung. Recht auf richterliche Feststellung. 
Der Sachwalter sowohl als der Zahlungspflichtige, und zwar der Gewaltgeber ebenso, 
wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstattung verpflichtet ist, kann auf richterliche Fest- 
stellung der Gebührenrechnung antragen, aber der Zahlungspflichtige nur so lange, als er 
die Rechnung nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat. 
. 20. 
Forisehung. Feslstellende Vehörden. 
Die Feststellung der Sachwaltergebuͤhren gehoͤrt regelmaͤßig vor die Juslizbehoͤrde, vor 
welcher die Sache verhandelt wurde. Die Feststellung ver Gebühren und Verläge für 
Vertheidigungen, welche aus der Staatsfasse zu übertragen oder wenigstens vorzuschicßen 
sind (I. 2), geschiehr von Amtswegen, und es soll diese Feststellung rücksichtlich der bis 
zum Anklageerkennknisse erwachsenen Kosten in dem Erkenntnisse der Anklagekammer er- 
folgen, die der danach erwachsenden aber ist von vem Appellatsonsgericht zu bewirken, mit 
Ausnahme der Ansaͤhe fuͤr Verhandlungen bei dem Oberappellationsgericht, welche von die- 
sen feslgestellt werden.
	        
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