Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

312 1850. 
Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter, als die zahlungspflichtige Partei 
binnen zehntägiger Nothfrist, vom Empfang der festgestellten Rechnung an, Vorstellung 
thun, und zwar 
) gegen dir Feststellung des Einzelrichters bes dem Kreisögericht, 
2) gegen die erstinstanzliche Feslstellung des Kreisgerichts bei dem Appellationsgericht, 
3) gegen die Fesistellungen der Anflagekammer bei dem Appellationsgericht, 
4) gegen vie erstinstanzliche Feststellung des Appellatsonögerichts und die Fesistellung des 
Oberappellatsonsgerichtes bei diesen Behörden nach vorgängiger Veränderung des Re- 
ferenten. 
Eine solche Vorstellung muß die Gründe der Beschwerde enthalten und es ist auf die- 
selbe ohne weiteres Verfahren zu erkennen. 
Dle Feststellung geschleht 
1) bei den. Einzelrichtern von viesen oder deren Stellvertretem, 
2) bei den Kreisgerschten in erster Instanz von einem Mitgliede desselben, In zweiter In- 
stanz von dem Kreiögerichte, 
I bei der Anklagekammer von elnem Mitgliede derselben, bei den Appellatsonsgerlchten 
und dem Oberappellationsgerichte in erster Instanz von einem Kollegkalmitgliede, in 
zweiter Instanz von dem Kollegium selbst. 
Bemerkung. Es ist überall varauf zu sehen, daß die Fesistellung der vurch die 
öffentlichen Verhandlungen erwachsenen Vertheidigungsgebühren in erster Instanz von einem 
bei dieser Verhandlung thätig gewesenen Richter, in zwester Instanz bei dem Appellations- 
umd dem Oberappellationsgericht aber unter Mlwirkung eines oder mehrerer solcher RAich- 
ter erfolge. 
K. 30. 
Gebühren, Tare für Rechtsanwälte. 
Akten: "„ 
1) Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern sie nicht in bloßen Abschriften bestehen 
(außer den Gebühren für das Lesen der Alicn), von jeder vollgeschriebenen Seite 
4 sgr. — 14 fr. 
2). Halten und Führen der Privatakten, einschlüssig der Heftgebühren bis zu 10 Blatt 
2 shr. = 7 kr. 
bis zu 100 Blatt 6. — 21 
von jeden vollen 50 Blättern mehr 4.— 14 
Mehrere Aktenbäuve in derselben Sache sind ihrer Blanzah nach zusammenzurechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.