1850. 313
5) Lesen öffentlicher Akten, welche zu ber Sacht achdien, wenn der Altenband enthaͤlt bis
zu 100 Blatt· . 10 - — 35 kr.
von jeden westeren vollen 50 Vlattern noch 6 21.
Anmerkung. Sind mehrere Aktenbände zu lesen, so wird die *m'N. mur nach
der Gesammtzahl der Blatter berechnet.
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Akten findet kein Ausatz statt.
Botenlohn:
u) von Sendungen, welche vurch vie Post besorgt werden konnen, darf blos der Postgelver-
Werlag angesetzt werden und
5) von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht mehr, als für Benutzung
solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß;
) in allen andern Fällen hingegen, ingleichen, wo die Dringlichkest der Sachr besondere
Lohnboten erfordert, passirt der dirfallsige nothwendige Verlag, welcher, insoweit er sich
nicht schon nach den üblichen Preisen beurtheilen und bestimmen läßt, zu bescheinigen ist.
Briefe, nothwendige, von jedem vollgeschriebenen Quartbogen. 10 sgr. = 335 kr.
für Selten verhältnißmäßig, wenigstens aber für einen Brief 5.— 74 -
in fremder Sprache zu schreibende das Doppelte.
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangle rechtliche Auöführungen, so sind
sie wie Deduftionsschriften anzusetzen.
Deduktionöschriften, wozu gehdren:
Anklageschriften, Vertheidigungsschriften nach mitgetheilter Anflageschrifl, schriftliche
Gutachten, Schriften, wodurch Rechtsmittel ausgeführt werden,
a) wenn die Sache vor das Geschwornengeriche gehört
1 thlr. bis 5 ihlr. —= 1 fl. 45 kr. . 45 kr.
5) wenn sie ein Vergehen betrifft 20 #yr. —3 = 1--10 —5 15=
Dhwemn sie eine Uebertrelung betrift 10-- —2 — — 35. —3 30.
Erscheinen vor einer Behörde, s. Verhandlungen.
Information in der Sache:
1) Wem sie blos aus ergangenen Akten geschöpft oder auf dem Weg der Korrespon-
denz eingezogen wird: Nichts, da diesfalls schon ein Ansatz für das Lesen der
Akten und für geschrsebene Briefe stattfindet.
2) In allen andern Fällen mit Ainschuß 5 dicoͤfalls zu machenden Wege innerhalb
dkoWohnokt . . 0 sgr. — 2 thlr. = 35 kr. — 3
Jedoch ist ein diesfallsiger Ansah in I und bet —S nur
ein Mal und in allen übrigen Sachen höchstens drei Mal statthaft.
Bũrsil. Echwarib. Rudolst. Gesets. XI. 42