Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 315 
wemn sie mehr beträgt, für jede Stunde darüber noch nach den ortsüblichen Preisen 
. —8sgt.-17-z—2skr. 
einschlüssig Wegr-, Brücken= und Pflaslergeld. 
Eben so viel passirt für vie Rückreise, wenn solche des Geschästs wrgen nicht an 
vemselben Tag erfolgen kann. 
Wo eine Essenbahn= oder Post-Verbindung besteht und passen benutzt werden kann, 
passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei Eisenbahnen der Ansatz für die zweite 
Klasse. 
Anmerkung 1. Bei außerordentlichen Geschäftöreisen, wozu Termins-Reisen 
nicht gehören, kann auf dem Grunde ausbrücklicher dirsfallsiger Vereinbarung 
auch ein Mehreres gefordert werden. 
Anmerkung 2. Wo auf Erstaktung der Kosten erkannt ist, werden gleichwohl 
die Reisefesten dann nicht erstattet, wenn am Ort des Prozeß-Gerichts wenig- 
stens zwel Rechtsanwälte wohnhaft sind und die zum Autrag auf Kostenersatz 
bercchtigte Partel, sich des Beistandes Eines, wic des Anderen, derselben zu be- 
dienen, nicht behindert war. 
Sind zwar nicht am Ort des Gerichts, aber doch in dessen Nähr Rechtsan- 
wälte vorhanden, welche die Partei wählen konnte, so wird nur so viel an Reise- 
aufwanderseht, alsvicese näheren Rechtsanwälte würden haben berechnen können. 
Der eigene Gewaltgeber hingegen ist zu Bezahlung der Reisekossen auch in den 
bezeichucten Fällen — mag übrigens auf Kostenerstattung erkannt sein over 
nicht — verbunden. 
Anmerkung 3. Hat ein Sachwalter an demselben Ort und an Einem Tag 
mehrere Termine abzuwarten oder sonstige Anwaltögeschäfte zu verrichten, so ist 
zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — Gewaltgeber oder Gegner — oder ob 
deren mehrere die Kosen dieser verschirdenen Verrichtungen zu tragen haben. 
In besden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekoslen gehörigen, vor- 
stehend unter Ziffer 2 und 33 aufgeführten Gebühren nur ein Mal und jedem der 
elwa vorhandenen verschicdenen Zahlungopflichtigen antheilig anzusetzen, im let- 
tem Fall hingegen den Ansatz für Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend ge- 
vacht — mehrfach, je nach der Zahl ver Personen, welche die Kosten zu tragen 
haben, zu liquidiren.
	        
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