316 1850.
Anmerkung 4. Bel Abwartung auswärtiger bloßer Publikations-Termine
findet niemals ein Ansatz für.Reisekosten Statt.
Schreibegebühren:
von jedem Bogen Abschrift oder Reinschrift: 9 *n or kr.
bei gebrochenen oder Briefbogen . . 7
und so verhaͤltnißmaͤßig nach Blättern Warsschießende volle Seiten Frn für einen
halben Bogen, sonst aber gar nicht berechnet.
Schriftliche Eingaben und Aussätze jeder Art, insofern sie nicht schon ihren beson-
deren Ansatz haben, von jedem vollgeschriebenen Bogen 20 sgr. = fl. 10 kr.
für Seiten verhältnißmäßig, wenigstens aber 6 fhr. = 21.
für die Eingabe. ·
Anmerkung: Für überflössige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen und
Vertheidigungsschriften, ingleichen für Schreiben, mittelst welcher Vollmachten
übergeben werden, darf gar nichts und für Frist= oder Termins-Prorogations=
Gesuche nur dann etwas liqufdirt werden, wenn die Veranlassung derselben —
abgesehen von Krankheitsfällen — nicht in der Person des Rechtsanwalts liegt.
Termine, Abwartung derselben vor bffentlichen Behörden, siehe mündliche Verhandl
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Unterredungen, wenn sie die Informatson in der Sache bezwecken, da für letztere in
geeigneten Fällen bereits eln Ansatz Statt findet: Nichts.,
Anßerdem aber bei Besprechung des Vertheldigers mit Angeschulbigten (jedoch mit
Ausnahme aller solchen Unterredungen, welche bloße Anfragen und Erkundigungen
über den Stand des Prozesses oder der Sache überhaupt betreffen, wofür ein Ansatz
in der Regel gar nicht und der nachfolgende ausnahmsweise nur dann passirt, wenn
der Gewaltgeber den Sachwalter auödrücklich zu sich emmlud)
0 bis 15 sgr. = 35 kr. bis 52 kr.
und bei mehr als einstündiger Dauer, von jeder Stunde daruͤber ebensoviel.
Bei Unterredungen, welche weder die Insormation zur Sache, noch auch Anfragen
und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der sonstigen Angclegenheit
zum Gegenstande haben, findet, außer obiger Gebühr, auch noch ein Ausatz für den
Weg nach der unter dieser Rubrik gegebenen Nonm, in dem Fall statt, wenn die Un-