Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 817 
terredung auf ausdruͤckliches Begehren des Gewaltgebers, außerhalb ver Wohnung des 
Sachwalters gehalten wurde. 
Verhandlungen, mündliche, jeder Art — bloß mit Ausschluß der öffentlichen Verthei- 
digungen — sie mögen vor öffentlichen Behörden Statt finden oder anderwärts, mit 
Einschluß des diesfalls zu machenden Wegs im n wemn sie nicht iber eine 
Stunde dauern .. . ·..209k-1fl10!k. 
bei laͤngerer Dauer fuͤr jede weliere Stunde 10sgr. 35 
jedoch für den ganzen Tag nie übr.. 3#thlr. — 5 fl. 15. 
Anmerkung 1. Ausgenommen sind viejenigen Fälle, wo Rechtsanwälte wegen 
einer nicht terminlichen kurzen Verhandlung, 3. B. wegen Bekanntmachung einer 
Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Erklärung oder Ginsicht und vergleichen, 
vor Behörden erscheinen, sn welchen Fällen überhaupt nur 10 fgr. = 35 kr. 
passiren. Dieser Ansatz findet auch dann Statt, wenn die Verhandlung bei ge- 
legentklicher Anwesenheit an Gerichtsstelle vorkommt. 
Anmerkung 2. Wenn ein Rechtsanwalt statt einer schriftlichen Eingabe etwas 
mündlich zum Protokoll anbringt: so darf er dafür, einschlüssig des Wegs, in 
keinem Fall mehr ansetzen, als ihm für die schriftliche Eingabe zu fordern erlaubt 
gewesen wäre. 
Vertheidigungen (öffentliche — mündliche) 
n) vor einem Einzelrichter 1) 13, 2 thlr. = I fl. 45 kr. bis 3 fl. 30 kr. 
Wenn jevoch nach Art. 40 und 343 der St.Pr.O. eln Privatankläger oder ein 
Polizey-, Verwaltungs-, Gemeinde= oder Forst-Beamter an der Stelle des Staats- 
anwalts auftritt, so ist für die Vertheibigung nur zu liqufdiren 
ð bis 15 sgr. = 10 bis 52) kr. 
(es. S. 10.) 
5) vor Krelsgerichten 1, , ä, 4 thlr. = 1 fl. 45 kr. bis 7 fl. 
) vor dem Appellations, respective Oberappellationsgerlcht 
2, 3, 4, 5 thlr. = 3 fl. 30 fr. bis 8 fl. 45 kr. 
4) vor Geschwornengerschten 3,4, 5, 6thlr. = 5 fl. 15 kr. bis 10 fl. 30 fr. 
Diese Ansähe können bes mehmägigen Verhandlungen nach Befinden für jeden Tag 
gemacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.