Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

320 1850. 
4. 
An der Spitze de# Ministeriums sleht ein verankwortlicher Minister, welcher die 
Leitung des ganzen Geschäftsbetriebs hat und zugleich Vorstand einer der im vorher- 
gehenden Art. unter 2, 3 und 3 aufgeführten Abthellungen ist, daneben auch in der 
Negel die Angelegenheiten der ersten dt 
— 
Einer jeden der beiden andem ½ steht ein dem Landtage ebenfalls ver- 
antworklicher Abtheilungsvorsland vor. 
Sofern etwa zu Herstellung einer zweckmäßigen Geschäftsvertheilung die Abzwei- 
gung einzelner Geschäfte und deren Bearbestung in einer besondern Abtheilung sich nb- 
thig machen sollte, so wird deren selbstständige Leitung gleichfalls einem dem Landtage 
verantwortlichen Abtheilungs-Vorstande übertragen werden. 
Art. 6. 
Außer den Abthellungsvorständen werden bei vem Ministerium, soweit es zur Er- 
ledigung der Geschäfte erforderlich, vortragende Rärhe und Assessoren, ingleichen die 
nöthigen Sachkundigen und Canzleibcamen angestellt. 
Art. 7. 
Insofe#n nicht nach Art. 8. und 9. am Schluß eine collegkalssche Behandlung 
ver Geschäfte eintrüt, hat jeder Abtheilungs-Vorstand innerhalb seines Wirkungskreises 
die Verwaltung selbsiständig zu fuͤhren. 
Art. 8. 
Der Chef des Ministeriums est befugt, von ver regelmaßigrn Geschäftsvertheikung 
(Art. Z.) in einzelnen Fällen Ausnahmen zu machen. Ebenso strht ihm die Enischei- 
dung über etwaige Competenz-Couflicte der einzelnen Abtheflungen zu. Auch hat er 
das Recht, von den Abtheilungs-Vorständen zu jeder Zeit Auskunft Tbrr die Gegen- 
slände der ihnen anvertrauten Verwaltung zu fordern vder die Grschäfts-Registranden 
sich vorlegen zu lassen, und dic von den Abthellungs-Worständen beschlossenen Maß- 
regeln und Anordnungen, gegen welche ihm Bedenken beigehrn, vor weiterem Vollzug 
der Beschlußfassung in einer Plenar-Versamnnlung der verantwonlichen Mitglieder des 
Minstteriums zu unterstellen. Eben dahin kann er bberhaupt alle diejenigen Gegen- 
Kände venveisen, bel denen ihm selbst oder auf von dem beweffenden Abtheilungs- 
Vorstande gegebene Veranlossung une gemeinsame Verakhung nöthig over nühlich 
erscheint. « «
	        
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