a22 1850.
Art. 10.
An den Sitzungen des gesammten Ministeriums nehmen als slimmführend nur der
Minisler und die verantwortlichen Abtheilungs· Vorstaͤnde Theil. Doch steht es dem erstern
zu, einen oder mehrere der vortragenden Räthe und Assessoren in berathender Eigenschaft
zu den Verhandlungen zuzuziehen.
Auch ist der Minister befugt, andere Männer, sei es aus der Elasse der Staatsdiener
oder aus sonstigen Kreisen, an den Berathungen einzelner Gegenstände ohne Bellegung ei-
nes Stimmrechts Theil nehmen zu lassen.
Art. 11.
In den Plenar-Sitzungen entscheidet nach erfolgter Berathung die Stimmenmehrhest
und bei Stimmengleichheit die Stimme des Abtheilungs-Vorstandes, in vessen Abtheilung
die Sache einschlägt. Sofern jedoch elne Beschwerde, welche über eine von einem Abthei-
lungs-Vorstande auögegangene Verfügung geführt worden ist, zur Verhandlung kommt,
sohat sich der letztere des Stimmrechts zu enthalten. In einem solchen Falle giebt ebenso
wie dann, wenn eine Sache in den Geschäftslreis mehrerer Abtheilungen gehört, bei Stim-
mengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den überstimmten Mitgliedern steht es frei, unter Abgabe eines schriftlichen Separat-
Votums zu ven Acten, die Mitunterschrift eines gefaßten Beschlusses abzulehurn und sich
von der Verantworllichkest für denselben zu befrelen. Selbst in dlesem Falle sind sie aber
voch gehalten, den in ihre Abtheilung einschlagenden Beschlüssen des gesammten Mintste-
nums Folge zu geben.
Art. 12. #
Die von einzelnen Abthellungen des Dinisteriums ausgehenden Verfügungen werden
von dem betreffenden Vorstande unterzeichnet
Die Erlasse ves gesammten Miniseriums werden von dem Minister ober in bessen
Verhinderung von dem ihm zunächst sigenden Abthellungs- Vorstande vollzogen.
Die, Gegenzeichnung einer Ausfertigung, die von Uns eigenhändig vollzogen wird,
geschieht in der Regel von demjenigen Abtheilungs-Vorstand, in dessen Geschäfröbereich die
Sache gehyrt. Nur bei dem Erlah von Gesetzen und Verordnungen werden sämmntliche
Mitglieder des Ministerums, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, ge-
genzeichnen.
Art. 13.
Die Bezeichnungen fuͤr dad Ministcrium und seine Abtheilungen, sowohl in den an sie
gerichteten Berichten und Eingaben, als in den von ihnen ausgehenden Erlassen, sind folgende: