Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

a22 1850. 
Art. 10. 
An den Sitzungen des gesammten Ministeriums nehmen als slimmführend nur der 
Minisler und die verantwortlichen Abtheilungs· Vorstaͤnde Theil. Doch steht es dem erstern 
zu, einen oder mehrere der vortragenden Räthe und Assessoren in berathender Eigenschaft 
zu den Verhandlungen zuzuziehen. 
Auch ist der Minister befugt, andere Männer, sei es aus der Elasse der Staatsdiener 
oder aus sonstigen Kreisen, an den Berathungen einzelner Gegenstände ohne Bellegung ei- 
nes Stimmrechts Theil nehmen zu lassen. 
Art. 11. 
In den Plenar-Sitzungen entscheidet nach erfolgter Berathung die Stimmenmehrhest 
und bei Stimmengleichheit die Stimme des Abtheilungs-Vorstandes, in vessen Abtheilung 
die Sache einschlägt. Sofern jedoch elne Beschwerde, welche über eine von einem Abthei- 
lungs-Vorstande auögegangene Verfügung geführt worden ist, zur Verhandlung kommt, 
sohat sich der letztere des Stimmrechts zu enthalten. In einem solchen Falle giebt ebenso 
wie dann, wenn eine Sache in den Geschäftslreis mehrerer Abtheilungen gehört, bei Stim- 
mengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Den überstimmten Mitgliedern steht es frei, unter Abgabe eines schriftlichen Separat- 
Votums zu ven Acten, die Mitunterschrift eines gefaßten Beschlusses abzulehurn und sich 
von der Verantworllichkest für denselben zu befrelen. Selbst in dlesem Falle sind sie aber 
voch gehalten, den in ihre Abtheilung einschlagenden Beschlüssen des gesammten Mintste- 
nums Folge zu geben. 
Art. 12. # 
Die von einzelnen Abthellungen des Dinisteriums ausgehenden Verfügungen werden 
von dem betreffenden Vorstande unterzeichnet 
Die Erlasse ves gesammten Miniseriums werden von dem Minister ober in bessen 
Verhinderung von dem ihm zunächst sigenden Abthellungs- Vorstande vollzogen. 
Die, Gegenzeichnung einer Ausfertigung, die von Uns eigenhändig vollzogen wird, 
geschieht in der Regel von demjenigen Abtheilungs-Vorstand, in dessen Geschäfröbereich die 
Sache gehyrt. Nur bei dem Erlah von Gesetzen und Verordnungen werden sämmntliche 
Mitglieder des Ministerums, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, ge- 
genzeichnen. 
Art. 13. 
Die Bezeichnungen fuͤr dad Ministcrium und seine Abtheilungen, sowohl in den an sie 
gerichteten Berichten und Eingaben, als in den von ihnen ausgehenden Erlassen, sind folgende:
	        
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