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1850. aae
1) Für das gesammte Ministerinm, inglelchen für die erste Abtheilung:
„Fürstliches Ministerium.“
2) Für die zweite Abtheilung:
„Fürstliches Ministerium, Abtheilung der Justiz.“"
3) Für die dritte Abtheilung:
v Fürstliches Ministerium, Abtheilung des Innern.“
4) Für die vierte Abtheilung:
„Fürstliches Ministerium, Abtheilung der Finanzen.“
Eingaben an das Ministerium, welche an keine bestümmte Abthellung adressirt find,
erbricht der Vorsitzende und giebt sie, snfofern die Sache nicht in seinen eigenen Geschäfts-
kreis einschlägt, an den betreffenden Abtheilungs-Vorstand ab.
Art. 14.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkunblich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Fürstlichen
Mardalhade, den 26. April 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. J. S.
Röder. C. Schwartz. Scheidt.
X Verordnung,
die Eriichtung von Landrathsämtern betreffend, vom 26. April 1850.
Wir Friedrich Gänther, Fürst zu Schwarzburg r
Zur Durchführung der grundgesehlich verheißenen, vollständigen Trennung der Ver-
waltung von der Justiz macht sich die Errichtung von WVerwaltungsbehörden nöthig,
welchen die zeither sowohl von den Juslizämtern und Patrimonialgerichten, als von der
Regierung, Verwaltungs-Abeheflung, und ver Landeöhauptmannschaft besorgten abmi-
nistrativen Geschäfte, insowest eines Theils deren Ueberweisung an die Gemeinde-Vor-
stände, andern Theils die unmittelbare Besorgung derselben durch das Ministerium uicht
zulässig erscheint, zu übertragen sind, und verordnen Wir unter Beirath und Zuslimmung
des Landtags, wie folgt: