Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

sea 1850. 
8. 1. 
Das Fürstenthum wird in dret landräthliche Brzirke gethellt. 
Zu dem ersten gehören die Ortschaften der Justizämter zu Rudolstadt, Stadellm, 
Leutenberg und Blankenbirg, mit Einschluß der Orte der darin einbezirkten zeithrrigen 
Patrimonialgerichte, sowie des Ortes Angelroda. 
Zu dem zweiten gehören die Onschaften der Imtizämter Kbnigsee und Ober- 
weihbach, einschließlich der rinbezirkten Patrimonialgerichte, und der dritte wird aus 
der Unterherrschaft des Fürstenthums gebültt. 
S. 2. 
Einem jeden dieser drei Bezirke steht ein Landrath vor, welchem ein zur Stellver= 
tretung geeigneter Serrelär und die sonst nöthigen Subaltemen belgegeben werden. 
S. 3. 
Für alle Verwaltungs-Angelegenheiten bestehen künftig, außer den Gemeinbebe- 
hörden mit den ihnen übertragenen Functionen dieser Art (K. 4.) bleibend und landes- 
gesehlich nur 
1) die Landräthe, 
2) das Ministerium. 
8. 4 
Den Gemeinden soll vie Handhabung der Onspolizel durch die Gemeindevorstände 
in folgenden einzelnen Richtungen übertragen werden: 
1) die nächsle Sorge für Aufrechterhaltung und Wieberherstellung der öffentlichen Ruhe; 
2) die Feuer-Polizel, namenntlich die nächste Aufsicht über die Löschanstalten, Feuer- 
stätten und über die Aufstellung von Getraide und andern Bodenerzeuguissen im Freien, 
das Flachsdörren und Aufbewahren, ingleichen — unter Zuziehung von Sachverstän- 
digen — die nächste Aufsicht über die Anlegung der Feuerstätten, feucrsichere Horstel- 
lung der Gebäude und Anlegung von Feuerwerkstätten; 
.5die Genehmigung und Beaufsichtigung öffentlicher Tänze, Ausstellungen von Sel- 
tenheiten, Kunstübungen und anderer dergleichen Vergnügungen und Feste; 
4) die Brauffichtigung ver Gast= und Schenkhäuser, namemlich in Betreff der Be- 
stimmung und Einhaltung ver Pollzet-Stunde; « 
Z)viePekhindekungliederlicher-Aufsuch-ucib·shekbekgen; 
c)dIeBechinderuugsogenatinannEhen 
7)dleAumchtI-alnmq'vks SabbathssMandnts mit der Befngniß, in den gesetzlich 
zulässigen Fällen von Einhaltung der Sabbaths-Feler zu dispenfiren;
	        
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