Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 325 
8) Verhinderung der Schulversäumnssse unter Mltwirkung der Gelstlichen und 
Eyhore 
9 2. Straßenpollzei hinsichtlich derlenigen Wegebesserung, welche den Gemeinden 
obliegt; 
10) die Aufsicht über die Straßenbeleuchtung; 
11) die nächste Aufsicht über die Inslandhaltung der Wegweiser; 
12) die nächste Aufsicht über die Kieß-, Lehm= und Sandgruben und Steinbrüche 
aus dem Gesichtspunkte der Gemeingefährlichkeit; 
13) die Fremben-Polszes, insbesondere die Aufsicht über wanbernde Arbeiter, deögl. 
über Spieler und Laudstreicher, Prüfung und Visirung der Pässe und Wanderbücher 
in den Gasthöfen, Verhinderung der Winfelschenken und Winkelherbergen; 
14) die nächsle Aufsicht über die brtlichen Tag= und Nachtwachen; 
15) die Handhabung der Gesindeordnung in Betreff der Vorlegung der Dienstbücher, 
Gesindceinstellung, Visirung der Bücher, Unkerbringung kranken Gesindes, Aufführung 
und Gehorsam des Gesindes; 
10) die Besorgung der Heimathßangelegenheiten, soweit solche nach der Gemeinde- 
Ordnung den Gemeinden zusteht; 
17) die Ausstellung der Trauscheine; 
18) die Wahl der Hebanmen in der zeithersgen Weise und die nächste Aussicht über 
ihr Betragen; 
19) die nüchste Aufücht über Impfung der Schutblattern; 
20) die nächsie Aufsicht über den Verkauf schädlicher Lebensmittel, Waaren, Gifte, 
und über den Verkauf von Schiesjpulver; 
21) die Verhinderung des unerlaubten Verkaufê von Arzneimi#tteln und unbesugten 
RKurirens; 
22) Die Ausstellung der Scheine zum Kauf von Giftz 
23) die nächste Obsorge für die Rettung Verunglückter und für die Sicherheit und 
Unterbringung der Gesstesirren; 
24) die Handhabung der Vegrabnißordnung, As# über vie beschenhzuser, Fricd= 
höfe und die Anstellung der Leichemveiber und Todtengrä 
25) die Vorkehrungen gegen Einschleppung von Wohstuchn 
26) vie Fürsorge für Verilgung schädlicher Thier;; 
27) die ersten Sicherheitömaßregeln wegen toller Hunde, vorbrhältlich der weiteren 
Verfügung des Lanbraths;
	        
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