a2s 1850.
1) alle biejenigen Geschäfte, welche die letztgenannten beiden Behörden als Central-
Poltzeislellen oder als Aufsichtsbehörden über die untern Venvaltungsstellen zu be-
sorgen hatten;
2) dir allgemeine Obsorge für den Gesundheitszustand mit Jubegriff der Anstellung
und Braufsichtigung aller Medic#nal-Beamten und dorfenigen öffemlichen Anstalten,
welche auf die Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundhett sich be-
Fiehen; die Verpflichtung der höheren Medicinal-Beamten;
3) die obere Leitung der Militafr-Angelegenheiten und der Militair-Oeconomie, ingl.
4) des Gendarmerie-Korps;
5) die Beaufsichtigung der Straf= und Besserungs-Anstalten;
6) die Waisen-Angelegenhesten;
7) die Ertheilung der zu lotteriemaͤßigen Ausspielungen erforderlichen Erlanbniß;
8) die Enheilung der zur Uebernahme von Agenturen für Feuer-Versicherung u. s. w.
erforderlichen Genehmigung.
§. 9.
In Polzze“-Verwaltungs-Sachen kamn von den Entscheidungen der Gemeinde-Behör-
den lediglich Berufung an den Landrath, von den erstinstanzlichen Entscheidungen des Land-
raths an das Ministerium eingelegt werden.
8. 10.
Soweit in Verwalkungssachen Sporteln überhaupt zulässig sind, werden diese nach
Maßgahe der Sporteltare vom 8. Jun. 1847 berechnet, in der Art, daß, wo verschiedene
Ansäge bei den obern und untern Behörden stattfinden, die ersten bei den durch das Mini-
sterium, die lehten bei den durch die Landräthe verhandelten Angelegenheiten zur Anwen-
dung kommen. In keinem Falle können jedoch Transpomkosten und Tagegelder von den
Landräthen in Ansatz gebracht werden.
S. 11.
Dieses Gesetz triktt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer rigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 26. April 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwartz. Scheidt.