Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebentes Stück vom Jahr 1850.
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X XI. Gesetz,
wegen Schutzes der olzungen Wumflanhungen, Wiesen, Felder und ½
vom 26. April 1
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg rc.
haben das zur Förderung der Gleichformiggkeit der Gesetzgebung in den Thüringischen Staa-
ten von Bevollmächtigten der letteren bearbestete nachslehende Gesetz zum Schutze der Hol-
zungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felver und Gärten, mit Zustimmung des getreuen
Landtags zu erlassen beschlossen.
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I. Allgemeine ——
S. 1.
Verpflichtung zum Schadengersatze.
Jede widerrechtliche Stiftrung eines Schadens in Holzungen und Baumpflanzungen
an einzelnstehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und im Gärten, perpflicheet den
Urheber, es möge ihm nun Absicht over bloß Fahrlässigkeit zur Last fallen, zum vollen Er-
satze des Schadens. Von mehren Theilnehmem haftet seder für das Ganze des Schadens,
vorbehältlich der ihm nach den Umständen etwa zustehenden Rcyreßansprüche an die anderen
Theilnehmer.
S. 2.
Umfang des Schodencdersatzes.
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf den gegen-
wärtigen Verlust, sondern auch auf dle — hinsichtlich ver Waldungen und Baumpflangungen
insbesondere auch in Ansehung des gestörten Zusammenhanges der Kulturen — vemichtete
oder geschmälerte Hoffnung des Nachwuchses, insowelt der hferaus hervorgehende Verlust
sich mit Sicherheit berechnen läßt und uscht durch neue Ansaat oder neue Pflanzung sofort
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