Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

382 1850. 
d) wenn der Thäter bei der Unternehmung des Verbrechens eine besondere Gefliessen- 
heit, z. B. vurch Uebersleigen von Wald-, Feld und Garten-Befriedigungen, oder 
eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hat; 
c) wenn das Verbrechen im Komplott, d. h. nach genommener auödrücklicher Verabre- 
dung oder stillschweigender Uebereinkunft von Mehren, ausgeführt wurde; 
1) wenn der auf der That Betroffene auf Amufen nicht stehen geblieben ist, oder sein 
Werkzeug auf Anrufen des Eigenthümers, des Forsters oder sonstigen Aufsehers nicht 
abgeksgt, oder vurch Angabe eines falschen Namens zu täuschen oder sonst sich un- 
kenntlich zu machen gesucht hat; 
6) wenn ver Thäter sich zur Von#schaffung deß Entwendeten eineh Spannfuhrwerks be- 
dient hat; 
5) wenn die fraglichen Gegenstaͤnde zum Verkauf oder zur Verarbeitung Behufs des 
Handels gestohlen oder wirklich veraͤußert worden sind; 
i) wenn das Verbrechen an Obst., Samen, oder Zirr-Baumen, Hegerelsern oder Baum- 
pfählen begangen worden ist; 
k) wenn wiherrechtliches Grasen oder Samensuchen I#n sungen Schlägen oder Anpflau- 
zungen geschieht. 
S. 9. " 
Rücd fall. 
Hinsichtlich der Gleichartigkeit der im vorigen Paragraphen bezeichneten Verbrechen 
sowohl - sich, als mit anderen Verbrechen findet Art. 47 des Strafgesetzbuches An- 
wendun 
2 im dritten Abschnitte des gegenwärtigen Gesetzes behandelten verschiedenen poli- 
zeslichen Uebertretungen sind auch unter einander nicht für gleichartig zu achten. 
5. 10. 
Straflosigkeit in Nothfällen. 
Die Enmehmung oder Beschaͤdigung von Holz im Frelen, welche zur Abhuͤlfe in au- 
genblicklichen Nothfällen geschehen ist (3. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen, 
zerbrochen ist rc.), soll nur dann straflos sein, wenn der Thäter dem Eigenthümer oder 
defsen Stellvertreter, oder auch dem Gemeindevorstande des nächsten Inländischen Ortes bei 
erster Gelegenhe#t, längstens aber binnen drel Tagen, unter Darbictung baarer Verg##tung. 
des Schadens Anzeige davon gemacht hat.
	        
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