Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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kanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein anderer Zeitpunkt 
bestimmt ist. 
Art. 15. 
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfuͤllung der ihnen obliegenden 
Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des 
Gemeindevermögens gewährt werden, durch Besteuerung der Gemeindeangehs- 
rigen (Art. 20), der Szwuchosin (Art. — sowie auch, sofern es sich um 
Abgaben vom G t, der Flurgenossen (Art.49), 
aufzubringen. (Art. 138 — 11. ) 
Znu gleichem Zwecke sind sie zur Fordetuns persönlicher Dienstleistungen von 
den Ortöbewohnern berechtigt. (Art. 1 
Ausnahmsweise steht ihnen das guch- zu, indirecte Auflagen aus5zuschreiben. 
(Art. 140. 
Art. 16. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem 
Gemeindezwecke abgeleitete Beduͤrfniß nothwendig erfordert. Sie haben die 
Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke 
erforderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr 
erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen= und Wasser- 
leitungen, zur Untersttzung der Armen ihres Bezirks, zur Aufrechthaltung der 
öffentlichen Ordnung und Sicherheit. 
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verbssichtungen. vom Staate 
im Verwaltungswege angehalten werden. (Art. 166. 167. 168. 170.) 
Art. 17. 
Das Gemeindevermögen umsaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbind- 
lichkeiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmelichen Gemeinde= 
gliedern, als solchen, oder den sämmtlichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft 
zustehen und aufruhen. Es unterliegt in der Regel nur der Verwaltung und 
Benutzung zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von 
Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner Klassen derselben können nur auf 
den Grund genügender Rechtstitel beansprucht werden. (Art. 25.) 
Art. 18. 
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde 
sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den Füllen, 
  
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