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kanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist.
Art. 15.
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfuͤllung der ihnen obliegenden
Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des
Gemeindevermögens gewährt werden, durch Besteuerung der Gemeindeangehs-
rigen (Art. 20), der Szwuchosin (Art. — sowie auch, sofern es sich um
Abgaben vom G t, der Flurgenossen (Art.49),
aufzubringen. (Art. 138 — 11. )
Znu gleichem Zwecke sind sie zur Fordetuns persönlicher Dienstleistungen von
den Ortöbewohnern berechtigt. (Art. 1
Ausnahmsweise steht ihnen das guch- zu, indirecte Auflagen aus5zuschreiben.
(Art. 140.
Art. 16.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem
Gemeindezwecke abgeleitete Beduͤrfniß nothwendig erfordert. Sie haben die
Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke
erforderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr
erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen= und Wasser-
leitungen, zur Untersttzung der Armen ihres Bezirks, zur Aufrechthaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verbssichtungen. vom Staate
im Verwaltungswege angehalten werden. (Art. 166. 167. 168. 170.)
Art. 17.
Das Gemeindevermögen umsaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbind-
lichkeiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmelichen Gemeinde=
gliedern, als solchen, oder den sämmtlichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft
zustehen und aufruhen. Es unterliegt in der Regel nur der Verwaltung und
Benutzung zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von
Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner Klassen derselben können nur auf
den Grund genügender Rechtstitel beansprucht werden. (Art. 25.)
Art. 18.
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde
sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den Füllen,
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